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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 17.08.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 1245/00
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1245/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn K...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Soeren Liebig, Jakobstraße 34, Görlitz -

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 22. Februar 2000 - 2 Qs 25/2000 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 12. Januar 2000 - 3 Bür 13/97 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 17. August 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat noch nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten wahrgenommen, um die behaupteten Grundrechtsverletzungen bereits im Ausgangsverfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 95, 96 <127>). Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts hätte er - vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung erheben können. Diese wäre nicht von vornherein aussichtslos. Denn in Fällen, in denen das Gericht aufgrund nicht berücksichtigter Tatsachen irrtümlich eine nicht bestehende Fristversäumung angenommen hat, ist nach der Rechtsprechung eine Wiederaufhebung rechtskräftiger Entscheidungen zulässig (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., vor § 296 Rn. 25 m. w. N.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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