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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.08.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 1252/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1252/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn L...
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Juni 2000 - 1 Ws 330 und 331/00 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Broß gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. August 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den Anforderungen, die an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind (§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wiederaufnahmeantrag nicht und das Strafurteil lediglich auszugsweise vorgelegt, wobei sich den von ihm beigefügten Seiten nur Fragmente des von dem Strafgericht festgestellten Sachverhalts und der Ausführungen zur Beweiswürdigung entnehmen lassen. Ohne genaue Kenntnis auch der Einzelheiten des der Verurteilung zugrunde liegenden Lebenssachverhalts, der von dem Strafgericht vorgenommenen Beweiswürdigung sowie der von dem Beschwerdeführer im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten neuen Tatsachen oder Beweismittel kann nicht zuverlässig geprüft werden, ob die von dem Wiederaufnahmegericht in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Bewertung der vorgetragenen Tatsachen als nicht neu oder nicht geeignet (§ 359 Nr. 5 StPO) mit dem Grundgesetz im Einklang steht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 1435/98 -, liegt an).
2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, weil ihm die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft nicht zugestellt worden sei, hat er weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass das Oberlandesgericht seine Beschwerdeentscheidung auf diese Stellungnahme gestützt habe. Dies wäre aber für ein Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsverstoß Voraussetzung.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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