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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 19.09.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 1259/05
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1259/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 4 BN 47.04 -,

b) das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2004 - 4 N 28/03 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. September 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin, denn sie ist unzulässig.

Die Beschwerdeführerin ist nicht antragsberechtigt, weil sie nicht behaupten kann, in einem ihr zustehenden Grundrecht verletzt worden zu sein (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 3 Abs. 1 GG und rügt einen Verstoß gegen das Willkürverbot. Für eine Gemeinde gilt das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnimmt (Art. 19 Abs. 3 GG). Der Gleichheitssatz, in dem ein allgemeiner Rechtsgrundsatz zum Ausdruck kommt und aus dem das Willkürverbot folgt, beansprucht objektiv auch Geltung für die Beziehungen innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus. Das Willkürverbot gilt hier auf Grund des Rechtsstaatsprinzips. Es kommt als Prüfungsmaßstab bei der Normenkontrolle nach Vorlage durch ein Gericht (Art. 100 Abs. 1 GG) oder im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG in Betracht; Grundrechtsschutz besteht hingegen nicht (vgl. BVerfGE 21, 362 <372>; 23, 12 <24>; 23, 353 <372 f.>; 25, 198 <205>; 26, 228 <244>; 35, 263 <271 f.>; 76, 130 <139>; 89, 132 <141>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 2004 - 2 BvR 622/03 -, NVwZ 2005, S. 82 <83>).

Rechte aus Art. 28 GG können nicht mit der allgemeinen Verfassungsbeschwerde verteidigt werden (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) (vgl. BVerfGE 3, 383 <390 f.>; 6, 121 <130>; 99, 1 <8>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2005 - 2 BvR 315/05 -, NVwZ-RR 2005, 494 <495>).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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