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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 10.08.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1280/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
GG Art. 103 Abs. 1 | |
GG Art. 16a Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1280/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Juli 2001 - A 5 K 10500/01 -,
b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Juni 2001 - A 5 K 10434/01 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. August 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche Verhandlung oder persönliche Anhörung; es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll (vgl. BVerfGE 60, 175 <210 f.> m.w.N.; 89, 381 <391>). Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Beteiligten ein Recht darauf, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (stRspr seit BVerfGE 1, 418 <429>). Diese Möglichkeit wurde dem Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Freiburg eingeräumt, und er hat diese, wie sich aus den Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten ergibt, auch genutzt. Dass das Verwaltungsgericht sein Vorbringen nicht in Erwägung gezogen hätte, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.
Da der Beschwerdeführer nach eigenem Vorbringen auf dem Landweg und damit zwingend über einen sicheren Drittstaat eingereist ist, kann er sich nach Art. 16a Abs. 2 GG nicht auf das Asylgrundrecht berufen. Im Übrigen ist ein Verstoß gegen ein zum Schutz des Beschwerdeführers bestehendes Grundrecht auch nicht erkennbar. Zwar muss im Asylfolgeverfahren ebenso wie im Erstverfahren auf das individuelle Vorbringen des Asylbewerbers eingegangen werden und die fachgerichtliche Beurteilung anhand der gegebenen Begründung nachvollziehbar sein und auf einer verlässlichen Grundlage beruhen (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl 1995, S. 846 <847> m.w.N. aus der Kammerrechtsprechung und vom 3. März 2000 - 2 BvR 39/98 -, NVwZ-Beilage I 7/2000, S. 78 f., DVBl 2000, S. 1048). Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht diesen Anforderungen nicht genügt hätte. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht das - schriftsätzliche - Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Kenntnis genommen und ausführlich gewürdigt. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen diese Würdigung wendet, hat er lediglich seine eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts gesetzt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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