Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.09.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 1280/04
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 47 Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1280/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 26. Mai 2004 - 14 Ds 117/04 - und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dieter Kampmann
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. September 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kampmann wird abgewiesen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Soweit der Beschwerdeführer die Einstellung des gegen ihn wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Körperverletzung eingeleiteten Strafverfahrens gemäß § 47 Abs. 2 JGG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde bereits mangels Beschwer gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG unzulässig. Durch die Verfahrenseinstellung entstehen dem Beschwerdeführer keine Rechtsnachteile; er steht weiter unter dem Schutz der Unschuldsvermutung (vgl. den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1999 - 2 BvR 456/99 -, Juris). Zwar ist in Ausnahmefällen ein verfassungsgerichtliches Eingreifen bei grobem prozessualen Unrecht möglich, insbesondere wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht (ebenda). Anhaltspunkte hierfür sind aber weder vom Beschwerdeführer vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Dass das Amtsgericht die Verfahrenseinstellung gemäß § 47 Abs. 2 JGG ohne Zustimmung des Beschwerdeführers beschlossen hat, ist von Verfassungs wegen nicht zu bestanden (vgl. den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1983 - 2 BvR 92/83 -). Auch die in § 47 Abs. 2 Satz 3 JGG vorgesehene Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses unterliegt nach dem Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1983 (- 2 BvR 92/83 -) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.