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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.09.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 1280/04
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 47 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1280/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 26. Mai 2004 - 14 Ds 117/04 - und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dieter Kampmann

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. September 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kampmann wird abgewiesen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Soweit der Beschwerdeführer die Einstellung des gegen ihn wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Körperverletzung eingeleiteten Strafverfahrens gemäß § 47 Abs. 2 JGG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde bereits mangels Beschwer gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG unzulässig. Durch die Verfahrenseinstellung entstehen dem Beschwerdeführer keine Rechtsnachteile; er steht weiter unter dem Schutz der Unschuldsvermutung (vgl. den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1999 - 2 BvR 456/99 -, Juris). Zwar ist in Ausnahmefällen ein verfassungsgerichtliches Eingreifen bei grobem prozessualen Unrecht möglich, insbesondere wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht (ebenda). Anhaltspunkte hierfür sind aber weder vom Beschwerdeführer vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Dass das Amtsgericht die Verfahrenseinstellung gemäß § 47 Abs. 2 JGG ohne Zustimmung des Beschwerdeführers beschlossen hat, ist von Verfassungs wegen nicht zu bestanden (vgl. den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1983 - 2 BvR 92/83 -). Auch die in § 47 Abs. 2 Satz 3 JGG vorgesehene Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses unterliegt nach dem Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1983 (- 2 BvR 92/83 -) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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