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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 21.02.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 1286/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 | |
GG Art. 13 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1286/02 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) die Entscheidung des Landgerichts Essen vom 11. Juli 2002 - 26 Qs 65/02 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Essen vom 6. Juni 2002 - 26 Qs 65/02 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 1. März 2002 - 44 Gs 823/02 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 21. Februar 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
Der Beschluss des Amtsgerichts über die Durchsuchungsgestattung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ihm ist der Vorwurf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verdächtig ist, eine Nachricht des Polizeifunks abgehört und sie einem anderen mitgeteilt zu haben; ferner ist das Ziel der Durchsuchung, das Auffinden von Vorrichtungen zum Abhören des Polizeifunks, angegeben. Diese Umschreibung reicht aus, um den mit der Vollziehung der Anordnung betrauten Beamten aufzuzeigen, worauf sie ihr Augenmerk richten sollten und damit den Zweck der Durchsuchungsanordnung zu erfüllen, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei der Vollziehung der Durchsuchung zu begrenzen (vgl. BVerfGE 103, 142 <151>). Das unterscheidet den angegriffenen Durchsuchungsbeschluss von demjenigen, der Gegenstand des Beschlusses der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2000 - 2 BvR 2212/99 - (StV 2000, S. 465 f.) war, auf den sich der Verteidiger beruft.
Eine Angabe der Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird, ist in einem Durchsuchungsbeschluss zwar möglich. Sie ist aber von Verfassungs wegen nicht zwingend notwendig, sofern sie - wie hier - nicht zur Begrenzung der richterlichen Durchsuchungsgestattung erforderlich ist. Die Bekanntgabe der Beweisgrundlagen des Verdachts dient der Ermöglichung einer sachgerechten Verteidigung gegen den Vorwurf. Dies kann unabhängig von der Vollziehung einer Durchsuchung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Mitteilung der Verdachtsgründe war deshalb für den Durchsuchungsbeschluss nicht im Sinne von Art. 13 GG konstitutiv und konnte deshalb vom Landgericht in seiner Beschwerdeentscheidung nachgeholt werden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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