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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 04.11.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 129/01
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 129/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts München I vom 19. Dezember 2000 - 4 Qs 13/00 -,

b) den Beschluss des Landgerichts München I vom 4. August 2000 - 4 Qs 13/00 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 4. November 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 47, 182 <187 f.>; 70, 288 <293>).

Derartige Umstände liegen nicht vor. Das Landgericht ist im Rahmen der Gegenvorstellung auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen, ihre Kursgewinne unterlägen nicht dem Verfall. Es hat ausgeführt, der Vater der Beschwerdeführerin habe mit aus Straftaten erlangten Geldmitteln Wertpapiere erworben und diese auf dem gepfändeten Depotkonto verwahrt. Diese Wertpapiere hätten dem Verfall unterlegen, ohne dass es auf die Frage zwischenzeitlicher Kursgewinne ankomme. Ob diese als Surrogat, Nutzungen oder etwas anders anzusehen seien, sei unerheblich. Damit hat das Landgericht den tatsächlichen Umstand, dass Kursgewinne erzielt wurden, zur Kenntnis genommen und rechtlich gewürdigt. Wenn es dabei die Rechtslage anders bewertet als die Beschwerdeführerin, begründet dies keinen Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet nicht, dass sich ein Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in einer Weise auseinander setzt, die er selbst für richtig hält (vgl. BVerfGE 80, 269 <286>).

2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten nicht den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er nach objektiven Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>).

Das Landgericht hat sich mit der Sach- und Rechtslage auseinander gesetzt. Es hat - bezogen auf den konkret zu entscheidenden Fall - eine Begründung dafür gegeben, warum es meint, dass die aus dem Aktienverkauf resultierenden Gewinne dem Verfall unterliegen. Es ist dabei nicht von einem Sachverhalt ausgegangen, der zur Erörterung der Problematik des Verfalls mittelbarer Gewinne und damit zur Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdeführerin angeführten in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Auffassung genötigt hätte. Es hat maßgeblich darauf abgestellt, dass es auf zwischenzeitliche Kursgewinne und deren rechtsdogmatische Einordnung nicht ankomme, weil die Wertpapiere als solche dem Verfall unterlegen hätten. Dieser Ansatz des Landgerichts lässt keine sachfremden Erwägungen erkennen.

Von einer weiter gehenden Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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