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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 17.08.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1301/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, ZPO


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 765a
ZPO § 765a Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1301/01 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 9. Mai 2001 - 25 W 86/01 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Jentsch, Broß gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 17. August 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Der Verfassungsbeschwerde, die sich im Verfahren zum Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§§ 901 ff. ZPO) gegen die Versagung des besonderen Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO richtet, kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde unter Vorlage eines am 16. Juli 2001 und damit erst nach dem angegriffenen Beschluss ausgestellten ärztlichen Attestes erstmals vorträgt, dass gegenwärtig eine Suizidgefahr nicht ausgeschlossen werden könne, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz ihrer Subsidiarität entgegen. Danach muss der Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den er in seinen Grundrechten verletzt zu sein meint, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen suchen (stRspr; vgl. BVerfGE 22, 287 <290 f.>; 73, 322 <325>). Hiernach ist der Beschwerdeführer zunächst gehalten, eine Aufhebung oder Änderung der Entscheidung aufgrund veränderter Sachlage nach § 765a Abs. 4 ZPO zu beantragen.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung des Kammergerichts richtet, wonach er in der Lage sei, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, das Verzeichnis im Termin vorzulegen und die Richtigkeit an Eides statt zu versichern, zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf, dass das Kammergericht bei der Feststellung des Sachverhalts unter Auslegung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts die Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts verkannt hat und die Auslegung und die Grenzen des danach verfassungsrechtlich Zulässigen überschritten haben soll (vgl. dazu BVerfGE 52, 214 <219>). Vielmehr hat das Kammergericht unter Beachtung des hohen Rangs des berührten Grundrechts die für die Beurteilung notwendigen Feststellungen auf einer hinreichend zuverlässigen Grundlage getroffen. Dass sich das Kammergericht dem Bewertungsergebnis des Sachverständigen angeschlossen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da sich dieser substantiiert mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt hat.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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