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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 16.10.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 1306/02
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1306/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 6. August 2002 - 22 Qs 7/02 und 22 Qs 8/02 -,

b) die Beschlüsse des Amtsgerichts Mannheim vom 13. Juni 2001 - 41 Gs 1240/02 und 41 Gs 1238/02 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 16. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG geltend machen. Im Blick auf Art. 13 Abs. 1 GG sind sie nicht beschwerdebefugt. Die angegriffene Maßnahme berührt ausschließlich das Hausrecht der betroffenen Banken. Bei den Bankschließfächern der Beschwerdeführer handelt es sich nicht um Räume, die dem Aufenthalt oder Wirken von Menschen dienen, mithin nicht um "Wohnungen" im Sinne des Grundgesetzes (vgl. Papier in: Maunz-Dürig, Komm. GG, 1. Aufl., Art. 13 Rn. 10). Der gerügte Gehörsverstoß bleibt unsubstantiiert, weil die Beschwerdeführer nicht dargelegt haben, was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätten. Deshalb kann nicht entschieden werden, ob die angegriffenen Entscheidungen auf dem Verfassungsverstoß beruhen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 82, 236 <257>).

Soweit die Beschwerdeführer sich in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sehen, ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen spezifisches Verfassungsrecht. Sie genügen noch rechtsstaatlichen Mindestanforderungen.

Durchsuchung und Beschlagnahme stellen regelmäßig einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen dar. Deshalb ist es Aufgabe des Richters, von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen. Er hat durch hinreichende tatsächliche Angaben über den Tatvorwurf und konkrete Kennzeichnung der zu beschlagnahmenden Beweismittel sicherzustellen, dass der Betroffene die Reichweite des Eingriffs ermessen und kontrollieren kann (vgl. BVerfGE 42, 212 <219 ff.>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Mai 1976 - 2 BvR 294/76 -, NJW 1976, S. 1735 f.).

Diesen Grundsätzen werden die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts noch gerecht. Zwar lassen sie in den Gründen die Bezeichnung der hinterzogenen Steuerart und eine präzise Begrenzung des Tatzeitraums vermissen. Diese Angaben waren ohne Weiteres möglich und von Verfassungs wegen an sich geboten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 910/88 -, StV 1990, S. 483). Dennoch wird im vorliegenden Fall der Umfang des Eingriffs aus dem Gesamtzusammenhang des Beschlusses hinreichend deutlich. Zum einen waren den Beschwerdeführern Steuerart und möglicher Tatzeitraum aufgrund ihrer vorangegangenen Selbstanzeige und dem anschließenden Schriftwechsel mit dem Finanzamt bekannt. Zum anderen lassen sich diese Angaben aus dem Beschluss erschließen. Auf "Einkommen" und "Vermögen" weist sowohl die Aufzählung der zu beschlagnahmenden Unterlagen als auch der Auftrag an die Banken zur Vorlage von Erträgnis- und Kapitalaufstellungen hin. Aus diesem Auftrag gehen im Übrigen auch die jeweiligen Tatzeiträume genau hervor.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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