Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.03.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 1309/01
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 103 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1309/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Oktober 2001 - 2 Ss OWi 539/01 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 3. Juli 2001 - 8 Qs 25/01 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Witten vom 8. Mai 2001 - 9 OWi 64 Js 417/00 AK 102/00 -,
d) das Urteil des Amtsgerichts Witten vom 20. Februar 2001 - 9 OWi 64 Js 417/00 -
hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Jentsch, Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. März 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200,00 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.
Gründe:
1. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>) liegen nicht vor. Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist zu erkennen, dass ihre Annahme zur Entscheidung zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) angezeigt wäre.
Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, nach denen ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung eines Termins in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren zu beurteilen ist, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. z.B. BVerfGE 41, 332 <334 f. m.w.N.>).
Die behauptete Grundrechtsverletzung ist auch nicht von besonderem Gewicht. Die in den angefochtenen Entscheidungen nach mehrfacher - jeweils auf Antrag des Beschwerdeführers erfolgter - Terminsaufhebung für notwendig erachtete Glaubhaftmachung erneut geltend gemachter Verhinderungsgründe sowie die Einschätzung der Fachgerichte, dass es an einer derartigen Glaubhaftmachung fehle, lassen weder auf eine generelle Vernachlässigung oder eine grobe Verkennung von Art. 103 Abs. 1 GG noch auf einen leichtfertigen Umgang mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör schließen.
Die Verfassungsbeschwerde lässt auch nicht erkennen, dass dem Beschwerdeführer durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entstehen könnte. Insbesondere ist in Anbetracht der Höhe des festgesetzten Bußgeldes von 225 DM nicht von einer existenziellen Betroffenheit durch die angegriffenen Entscheidungen auszugehen. Dem Beschwerdeführer hätte sich daher ein Vorbringen zu den Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchst. b 2. Halbsatz BVerfGG aufdrängen müssen (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2002 - 2 BvR 724/01 -). An diesem fehlt es indessen.
2. Ungeachtet dessen liegen die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG auch deshalb nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde in mehrfacher Hinsicht nicht ordnungsgemäß begründet wurde und sie deshalb unzulässig ist. So hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass er bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht verfassungsrechtliche Einwendungen gegen die tragende Erwägung des Amtsgerichts, er habe nicht glaubhaft gemacht, weshalb sein Urlaub nicht verschiebbar gewesen sein soll, erhoben und damit dem Grundsatz der erweiterten Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 31, 364 <368>; 39, 276 <291>) Genüge getan hat. Auch verhält sich die Verfassungsbeschwerde nicht zu der - grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Erwägung des Landgerichts, dass die eidesstattliche Erklärung des Betroffenen zur Glaubhaftmachung nicht geeignet sei (vgl. hierzu BVerfGE 41, 332 <337 ff.>). Darüber hinaus setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde mit der Begründung der ebenfalls angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers den Darlegungsanforderungen für einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht genüge, nicht auseinander.
3. Angesichts der offenkundigen Begründungsmängel, insbesondere der fehlenden Darlegung, warum die Versagung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über gerichtliche Beschlüsse, denen ein Bußgeldbescheid über 225 DM zu Grunde liegt, als ein besonders schwerer Nachteil im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchst. b 2. Halbsatz BVerfGG zu erachten sein sollte, stellt die Einlegung der Verfassungsbeschwerde durch den rechtskundigen Beschwerdeführer einen nicht gering zu veranschlagenden Missbrauch dar, dem mit der Auferlegung einer Gebühr gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG zu begegnen ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.