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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.07.1999
Aktenzeichen: 2 BvR 1313/93
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1313/93 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn G...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. F. Meckbach, Mannheimer Straße 17, Pforzheim -

gegen

a) den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 9. Februar 1993 - IV B 190/91 -,

b) das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 1991 - 10 K 162/88 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach, die Richter Kirchhof und Jentsch gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) und Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442)

am 11. Juli 1999 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Jahres 1984 die Frage, ob der als Software-Entwickler tätige Beschwerdeführer aus dieser Tätigkeit Einkünfte i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt und daher der Freibetrag gemäß § 18 Abs. 4 EStG zu gewähren ist.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der durch sie aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Im weiteren ist die Annahme auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten kein besonderes Gewicht hat und den Beschwerdeführer auch nicht in existentieller Weise betrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>).

1. Soweit der Beschwerdeführer auch für sich den Freibetrag gemäß § 18 Abs. 4 EStG in Anspruch nehmen möchte, ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt, weil § 18 Abs. 4 EStG nur noch bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1990 zur Anwendung kam, mit dem Steuerreformgesetz 1990 (BGBl I 1988 S. 1093) aufgehoben wurde, und daher eine nicht mehr geltende Rechtslage betrifft. Ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse an der Klärung dieser Frage besteht nicht mehr (BVerfGE 90, 22 <24 f.>); zur grundsätzlichen Frage der unterschiedlichen Steuerbelastung gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeiten sind beim Bundesverfassungsgericht verschiedene Verfahren anhängig.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das ist der Fall, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn allein die einkommensteuerliche Berücksichtigung des Freibetrags für freie Berufe gemäß § 18 Abs. 4 EStG streitig ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hinweis:

Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) bestimmt:

Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung findet auch auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren Anwendung.



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