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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.05.1998
Aktenzeichen: 2 BvR 1328/96
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93d Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1328/96 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des iranischen Staatsangehörigen B ...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Günther Wegmann und Kollegen, Hansastraße 7 - 11, Dortmund -

gegen

a) den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 1996 - 9 A 5922/95.A -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. August 1995 - 4 K 2673/94.A -,

c) den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. März 1994 - C 1807340-439 -

hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Jentsch, Hassemer gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 26. Mai 1998 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die einstweilige Anordnung vom 18. Dezember 1997 wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 93d Abs. 2 BVerfGG).

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