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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.05.1998
Aktenzeichen: 2 BvR 1328/96
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93d Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1328/96 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des iranischen Staatsangehörigen B ...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Günther Wegmann und Kollegen, Hansastraße 7 - 11, Dortmund -
gegen
a) den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 1996 - 9 A 5922/95.A -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. August 1995 - 4 K 2673/94.A -,
c) den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. März 1994 - C 1807340-439 -
hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Jentsch, Hassemer gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 26. Mai 1998 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 18. Dezember 1997 wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 93d Abs. 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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