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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.11.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 1335/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, JGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
JGG § 31 Abs. 2
GG Art. 2 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1335/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 6. August 2002 - 23 Qs 329/02 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 16. Juli 2002 - 23 Qs 290/02 -,

c) den Beschluss des Vollzugsleiters der Jugendarrestanstalt Remscheid vom 9. Juli 2002 - AR 848-02 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 25. November 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

Unter welchen Voraussetzungen die Nichtanrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft zu einer Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG führt, ist verfassungsrechtlich geklärt (vgl. jüngst Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 - 2 BvR 1447/99 -, NStZ 2000, S. 277 - auch JURIS; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, NStZ 1999, S. 24 - auch JURIS). Verfassungsrechtlich ist danach eine Anrechnung von Untersuchungshaft immer dann geboten, wenn zwischen der die Untersuchungshaft auslösenden Tat und der Tat, die der Verurteilung zugrunde liegt, ein funktionaler Zusammenhang oder zwischen ihnen ein irgendwie gearteter sachlicher Bezug besteht.

Ein solcher kann sich aus der zu Unrecht versagten Anwendung von § 31 Abs. 2 JGG ergeben. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Die Voraussetzungen dieser Norm sind nicht gegeben. Es fehlt an einem Urteil über die Straftaten, für die der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft gesessen hat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Urteil vom 3. Dezember 2001 in ein späteres Urteil noch einbezogen wird. Solange daher eine Entscheidung über die Anwendung von § 31 Abs. 2 JGG nicht erfolgt ist, fehlt es an einem funktionalen Zusammenhang. Der Umstand, dass der Jugendarrest bereits verbüßt ist, steht einer Einbeziehung gemäß § 31 Abs. 2 JGG nicht entgegen (vgl. Eisenberg, JGG, 9. Aufl., 2002, § 54 Rn. 20).

Von einer weiter gehenden Begründung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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