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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.09.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1338/01
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1338/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Juni 2001 - 13 W 0460/01 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 26. Februar 2001 - 15-T-1017/00 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 31. Juli 2000 - 531 IN 801/00 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 30. September 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie sei durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrem rechtlichen Gehör verletzt, weil das Amtsgericht - Insolvenzgericht - sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht hinreichend angehört habe, ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass ihr der Insolvenzantrag vom 6. Juli 2000 zur Stellungnahme übersandt wurde und sie sich mit Schriftsatz vom 11. Juli 2000 ausführlich zu dem Antrag geäußert hat.

Soweit sie ihre Gehörsrüge darauf stützt, das Amtsgericht habe ihr keine Gelegenheit gegeben, sich zu einem vor der Konkurseröffnung eingeholten Gutachten zu äußern, hatte sie spätestens im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme. Daher wäre der behauptete Gehörsverstoß des Amtsgerichts durch die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung geheilt (vgl. BVerfGE 22, 282 <286 f.>; 5, 9 <10 f.>; 5, 22 <24>).

Die weitere Argumentation der Beschwerdeführerin, das Amtsgericht hätte es ihr zur ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs durch ein zweiwöchiges Zuwarten mit der Entscheidung über den Insolvenzantrag ermöglichen müssen, ihre von der Insolvenzantragstellerin behaupteten Verbindlichkeiten bei dieser zu begleichen und hierdurch eine rechtzeitige Rücknahme des Antrags zu erreichen, verkennt den Zweck des Art. 103 Abs. 1 GG. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfGE 65, 305 <307>; 50, 32 <35>). Es bezweckt nicht, den Verfahrensbeteiligten Zeit dafür zu geben, veränderte Tatsachen zu schaffen, z. B. einen Insolvenzgrund durch Erfüllung der offenen Forderungen zu beseitigen und dadurch die Entscheidung zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Deshalb geht auch die Auffassung der Beschwerdeführerin fehl, die dem Amtsgericht vorgeworfene Gehörsverletzung habe wegen der zwischenzeitlich erfolgten Insolvenzeröffnung nicht mehr im Beschwerdeverfahren geheilt werden können.

Von einer weiter gehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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