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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 1341/06
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1341/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Mai 2006 - 2 Ws 167/06 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 20. März 2006 - I StVK 56/06 -,
c) den Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft Chemnitz vom 29. September 2005 - 200 VRs 12985/05 -,
d) den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 1. Juni 2005 - I StVK 553/05 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 1. Juni 2005 und gegen den Vollstreckungshaftbefehl wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Gegen diese Entscheidungen hätte die Beschwerdeführerin die im Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsmittel einlegen können, auf die sie in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist. Das hat sie unterlassen.
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Landgericht und Oberlandesgericht haben willkürfrei entschieden, dass die versäumten Rechtsmittel nicht durch die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge zu ersetzen sind.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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