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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 1351/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO, BRAO
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93 Abs. 1 | |
StPO § 145a Abs. 1 | |
BRAO § 53 | |
BRAO § 53 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1351/03 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2003 - 2 StR 486/02 -,
b) das Urteil des Landgerichts Kassel vom 27. Juni 2002 - 265 Js 43716/99 3 KLs -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie ist nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben worden und deshalb unzulässig.
1. Diese Frist beginnt mit der formlosen Mitteilung des in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündeten Revisionsurteils an die Verteidiger (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 1989 - 2 BvR 247/89 -, veröffentlicht in JURIS; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 1990 - 2 BvR 1378/90 -; abgedruckt in NStZ 1991, S. 190; Maul, in: Karlsruher-Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 35 Rn. 16). Die Mitteilung an die nach § 145a Abs. 1 StPO zur Empfangnahme ermächtigten Strafverteidiger war am 23. Juni 2003 bewirkt, obgleich beide Rechtsanwälte noch bis zum 5. Juli 2003 urlaubsabwesend waren, denn § 145a Abs. 1 StPO gilt auch für den nach § 53 Abs. 1 BRAO bestellten Vertreter des Wahl- oder Pflichtverteidigers (vgl. Julius, in: Heidelberger-Kommentar zur StPO, 2. Aufl., § 145a Rn. 4; Laufhütte, in: Karlsruher-Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 145a Rn. 3). Da beide Verteidiger sich vorhersehbar länger als eine Woche von ihrer Kanzlei entfernt hatten, waren sie verpflichtet, einen allgemeinen Vertreter im Sinne des § 53 BRAO zu bestellen. Dass die Verteidiger dieser anwaltlichen Verpflichtung nicht nachgekommen seien, ist weder vorgetragen noch naheliegend. Damit kommt es für den Zeitpunkt des Fristbeginns nicht auf ihre spätere persönliche Kenntnisnahme an. Dass auch der bestellte Vertreter erst am 28. Juni 2003 (einen Monat vor Zugang der Anlagen beim Bundesverfassungsgericht) oder später Kenntnis vom Revisionsurteil erlangt habe, ist nicht vorgetragen.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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