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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.09.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 1355/04
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO
Vorschriften:
BVerfGG § 90 | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b | |
StPO § 153 | |
StPO § 153 Abs. 2 | |
StPO § 206a | |
StPO § 260 Abs. 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1355/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2004 - 5 StR 588/03 -,
b) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2003 - III - 22/96 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. September 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
Die Rüge, wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung hätte das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden müssen, rechtfertigt die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der in § 90 BVerfGG genannten Rechte nicht. Insbesondere entsteht dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung kein besonders schwerer Nachteil.
Das Landgericht hatte im März 2000 vor Beginn der Hauptverhandlung dem Beschwerdeführer - nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft - angeboten, das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO einzustellen, weil mit einer Entscheidung innerhalb einer akzeptablen Frist nicht zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer versagte seine gemäß § 153 Abs. 2 StPO erforderliche Zustimmung. Zu Beginn der Hauptverhandlung im Februar 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Verfahrenseinstellung nach § 260 Abs. 3 StPO wegen überlanger Verfahrensdauer, die er mit der Verfassungsbeschwerde noch immer begehrt.
Damit setzt sich der Beschwerdeführer in Widerspruch zu seinem Verhalten vom März 2000. Ausschließlich wegen der Verweigerung seiner Zustimmung hatte das Verfahren nicht bereits damals eingestellt werden können. Ein besonderes - von Verfassungs wegen beachtliches - Interesse, statt einer Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO eine solche nach § 260 Abs. 3 bzw. 206a StPO zu erreichen, ist nicht ersichtlich.
In beiden Fällen wird der Betroffene von strafrechtlicher Schuld nicht freigesprochen. Während die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO voraussetzt, dass die Schuld als gering anzusehen wäre, erfolgt die Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses auch dann, wenn die Schuld erheblich wäre. § 153 Abs. 2 StPO belastet den Betroffenen deshalb in diesem Zusammenhang nicht stärker als eine Einstellung nach § 260 Abs. 3 StPO oder § 206a StPO. Im Hinblick auf die Auslagenerstattung stellt die Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO den Betroffenen gleichfalls nicht schlechter (vgl. § 467 Abs. 4 StPO) als eine Einstellung wegen Eintritts eines Verfahrenshindernisses (vgl. § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO). Vom Beschwerdeführer sind sonstige Gründe nicht vorgetragen.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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