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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.07.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 1356/04
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1356/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2004 - 5 StR 52/04 -,

b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Juli 2003 - 614 KLs 13/03 -,

c) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 30. Juni 2003 - 614 KLs 13/03 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Juli 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind beantwortet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

Durch die Entpflichtung eines Schöffen und die Heranziehung des Ersatzschöffen wurde der Beschwerdeführer seinem gesetzlichen Richter nicht entzogen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn die in Frage stehende richterliche Maßnahme oder Entscheidung willkürlich ist (BVerfGE 3, 359 <364>; 82, 286 <299>), wenn die Bestimmung des entscheidenden Richters also auf unsachlichen Erwägungen beruht, offensichtlich unhaltbar ist oder die Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt wurde (BVerfGE 82, 286 <299>). Nicht jede fehlerhafte Anwendung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift ist zugleich eine Verfassungsverletzung (BVerfGE 87, 282 <284>). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Bundesverfassungsgericht in der Plenumsentscheidung vom 8. April 1997 (BVerfGE 95, 322 ff.) diesen eingeschränkten Prüfungsmaßstab nicht zugunsten einer unbeschränkten Rechtmäßigkeitskontrolle aufgegeben. Der Plenumsentscheidung lag die verfassungsrechtliche Frage zu Grunde, wie das Fehlen einer generell-abstrakten Zuständigkeitsregelung zu bewerten ist. Hier betrifft die Besetzungsrüge jedoch die fehlerhafte Auslegung oder Anwendung einer Zuständigkeitsregel durch das Gericht, nicht den Inhalt der Zuständigkeitsregel selbst (vgl. Degenhart, in: Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, 3. Aufl. 2003, Art. 101, Rn. 18).

Die Annahme des Vorsitzenden, der Schöffe sei verhindert, war nicht willkürlich. Der Vortrag des Beschwerdeführers enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Entpflichtung des Schöffen auf sachwidrigen Erwägungen - etwa dem Bestreben, einen nicht erwünschten Schöffen aus dem Verfahren zu entfernen - beruht. Der Beschwerdevortrag rügt - ausgehend von einem fehlerhaften Prüfungsmaßstab - allein die Verletzung einfachen Rechts.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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