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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 23.09.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 1358/03
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 34 Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1358/03 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2003 - BVerwG 1 KSt 1.03 (1 B 284.02) -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch, Broß und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 23. September 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr von 50 € auferlegt.
Gründe:
Die Einlegung einer offensichtlich unzulässigen, zudem in der Sache substanzlosen Verfassungsbeschwerde ist missbräuchlich im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 <1274>). Vom Beschwerdeführer konnte die Einsicht, dass die Einlegung seiner Verfassungsbeschwerde völlig aussichtslos war, umso mehr erwartet werden, als er über die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde sowohl im vorliegenden als auch in zahlreichen vorausgegangenen Verfahren belehrt worden ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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