Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1371/01
Rechtsgebiete: GG, StPO


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 104 Abs. 1
StPO § 121
StPO § 122
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1286/01 - - 2 BvR 1371/01 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden

1. des Herrn W...,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Theodor Peter Schneider und Koll., Unterrather Straße 34, 40468 Düsseldorf -

gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2001 - 2 Ws 154-155/01 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

- 2 BvR 1286/01 -

2. der Frau W...,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Klaus Spiekermann und Koll., Krefelder Straße 10, 47226 Duisburg -

gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2001 - 2 Ws 154-155/01 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 2 BvR 1371/01 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß, Mellinghoff gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 13. September 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2001 - 2 Ws 154-155/01 - verletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

2. Damit erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern die im Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (§§ 121, 122 StPO).

A. - I.

1. Die Beschwerdeführer befinden sich seit 5. Dezember 2000 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 28. November 2000 wurde am 12. Februar 2001 aufgehoben und durch einen neuen Haftbefehl ersetzt. Danach werden den Beschwerdeführern fünf Fälle des gemeinschaftlich begangenen Betrugs zur Last gelegt.

2. Der Beschwerdeführer erhob gegen den neugefassten Haftbefehl Beschwerde, die das Landgericht Duisburg mit Beschluss vom 14. Februar 2001 als unbegründet verwarf. Die weitere Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 5. April 2001: Zu Recht habe das Landgericht die Beschwerdeführer des zweifachen gemeinschaftlichen Betrugs für dringend verdächtig erachtet. Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer, die Beschwerdeführerin Generalbevollmächtigte der im August 2000 ins Handelsregister eingetragenen W.-GmbH, die im Mai und Juli 2000 Darlehensverträge über insgesamt 180.000,-- DM mit einer Brauerei abgeschlossen habe. Die Beschwerdeführer seien nach telefonischer Auskunft des Gerichtsvollziehers auf Grund ihrer vorherigen Betätigung im Gastronomiegewerbe bereits mit Altschulden im sechsstelligen Bereich belastet gewesen. Obwohl die Darlehenssumme in voller Höhe zur Auszahlung gelangt sei, sei es in der Folgezeit in einem Fall zu keinerlei Instandsetzungsarbeiten gekommen. Im anderen Fall sei nur im vorderen Bereich renoviert worden, wobei eine Vielzahl der in diesem Zusammenhang entstandenen Werklohnforderungen unbedient geblieben sei. Ein Gaststättenbetrieb sei bereits nach drei Wochen, der andere im Oktober 2000 eingestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe nur wenige Monate nach den Darlehensvertragsschlüssen am 27. September 2000 die eidesstattliche Versicherung abgegeben; über das Vermögen der anderen GmbH der Beschwerdeführer sei am 9. Oktober 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Ungeachtet dessen hätten die Beschwerdeführer bis zu ihrer Festnahme einen aufwendigen Lebensstil gepflegt. Diese Gesamtumstände rechtfertigten den dringenden Verdacht, dass die Beschwerdeführer bereits bei Abschluss der Darlehensverträge einen dauerhaften Gastronomiebetrieb nicht ernsthaft beabsichtigt hätten, sondern von Anfang an eine zweckwidrige Verwendung der aufgenommenen Darlehen in Betracht gezogen hätten. Fällige Kredittilgungsraten seien trotz Anforderung nicht beglichen worden. Da die bislang vorliegenden Informationen darüber hinaus auch Zweifel an der Werthaltigkeit der seinerzeit vereinbarten Immobiliarsicherheiten rechtfertigten, sei beim gegenwärtigen Ermittlungsstand vom Eintritt eines nicht unerheblichen Schadens zum Nachteil der Brauerei auszugehen.

3. Im Verfahren der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 18. Juni 2001 die Aufhebung des Haftbefehls. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, dass wegen der Taten, für die das Oberlandesgericht einen dringenden Tatverdacht bejaht habe, noch keine Anklage erhoben worden sei. Hintergrund sei vielmehr, dass die Ermittlungsbehörde in aller Ruhe bezüglich anderer Straftaten ermittele.

4. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ordnete mit Beschluss vom 27. Juni 2001 die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen seien die Beschwerdeführer des zweifachen gemeinschaftlichen Betruges zum Nachteil einer Brauerei dringend verdächtig. Insoweit werde auf den Beschluss vom 5. April 2001 verwiesen. Die dortigen Ausführungen träfen auch auf die Beschwerdeführerin zu. Darüber hinaus habe die Vernehmung zahlreicher Zeugen den Verdacht einer Vielzahl weiterer Betrugstaten ergeben.

Es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr.

Die Untersuchungshaft stehe - auch unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Dauer - nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe.

Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen hätten ein Urteil bisher nicht zugelassen und rechtfertigten die Fortdauer der Untersuchungshaft (§ 121 Abs. 1 StPO). Die Sache sei ausreichend gefördert worden. Verstöße gegen das für Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot - insbesondere durch grobe Fehler oder Säumnisse - seien nicht erkennbar. Das Verfahren sei ohne vermeidbare Verzögerungen betrieben worden. Die Strafverfolgungsbehörde habe alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen getroffen, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abschließen zu können. Auf Grund des Amtsermittlungsgrundsatzes sei sie gehalten gewesen, dem sich im Verlauf der Ermittlungen ergebenden Verdacht weiterer, ähnlicher Taten nachzugehen. Die Art und Weise der Ermittlungsführung begegne keinen Bedenken. Schriftliche Anfragen an mögliche Geschädigte seien angesichts des Umfangs des vorliegenden Verfahrens als sachgerechte Ermittlungstätigkeit und Verfahrensförderung anzusehen. Der polizeiliche Abschlussbericht sei in Vorbereitung. Es stünden nur noch wenige Ermittlungsergebnisse aus.

Das Gericht habe den Freiheitsanspruch und das Beschleunigungsinteresse "des Angeklagten" gegenüber den unabweisbaren Bedürfnissen der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung und rasche Ahndung der Straftaten abgewogen. Es sei unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie unter umfassender Auswertung der konkreten Umstände nach dem Akteninhalt zu dem Ergebnis gelangt, dass das vorliegend überwiegende öffentliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung nicht anders als durch weitere vorläufige Inhaftierung "des Angeklagten" gesichert werden könne.

II.

Mit den rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, Art. 20 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 GG.

Die Voraussetzungen der §§ 121, 122 StPO lägen nicht vor. Gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei verstoßen worden. Ab Februar 2001 sei die Untersuchungshaft nicht wegen der zwei Betrugstaten zum Nachteil der Brauerei, sondern wegen Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden in anderweitigen Betrugsfällen vollzogen worden, für die das Oberlandesgericht ebenso wenig einen dringenden Tatverdacht festgestellt habe wie für die anderen im Haftbefehl genannten Taten. Der sachbearbeitende Polizeibeamte sei mehrfach in die neuen Länder gefahren und habe dort mehrtägige Zeugenvernehmungen durchgeführt. Wenn keine Ermittlungen zu einer dem Haftbefehl zu Grunde liegenden Tat erfolgten, sei unverzüglich Anklage zu erheben. Dies hätte spätestens im März 2001 geschehen können. Spätestens aus der Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 5. April 2001 seien sämtliche Tatsachen zu entnehmen, die für eine Anklageerhebung notwendig seien. Dort sei mit keinem Wort erwähnt worden, dass noch weitere Ermittlungen notwendig seien, um den Sachverhalt weiter aufzuklären. Gleiches gelte für die angegriffene Entscheidung.

Letztere entspreche darüber hinaus nicht den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Begründungsanforderungen an eine Entscheidung im besonderen Haftprüfungsverfahren. Auf den Beschluss zur weiteren Beschwerde vom 5. April 2001 habe das

Oberlandesgericht nicht verweisen dürfen. Dies ergebe sich aus dem Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 - (NJW 2000, S. 1401). Zudem betreffe der angefochtene Beschluss nicht die Beschwerdeführerin. Schließlich reichten die dort geäußerten Zweifel an der Werthaltigkeit von Sicherheiten zur Begründung eines dringenden Tatverdachts nicht aus.

III.

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Telefax vom 5. September 2001 von einer Stellungnahme abgesehen.

B.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

I.

1. Die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantierte Freiheit der Person ist Basis der allgemeinen Rechtsstellung und Entfaltungsmöglichkeit des Bürgers. Daher darf die Einschließung eines Beschuldigten in eine Haftanstalt nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn überwiegende Belange, zu denen die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung gehören, dies zwingend gebieten. Ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreites dieser für den Rechtsstaat wichtigen Grundsätze lässt sich im Bereich des Rechtes der Untersuchungshaft nur erreichen, wenn den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt der wirksamen Strafrechtspflege aus erforderlich sind, ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten wird. Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt, und zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruches gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 <158 ff.> m.w.N.). Dieser verfassungsrechtlichen Lage trägt der Gesetzgeber unter anderem in § 121 Abs. 1 StPO ausdrücklich Rechnung. In dieser Vorschrift begrenzt er den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat grundsätzlich auf sechs Monate und gestattet Ausnahmen hiervon nur in beschränktem Umfang. Voraussetzung für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft ist zunächst, dass die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Diese Ausnahmetatbestände sind, wie aus dem Wortlaut ersichtlich ist und durch die Entstehungsgeschichte bestätigt wird, eng auszulegen (vgl. BVerfGE 36, 264 <271> m.w.N.). Wird ein "wichtiger Grund" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO festgestellt, bleibt noch zu prüfen, ob die Fortdauer der Haft nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 36, 264 <271>).

2. Die besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung einer langen Dauer der Untersuchungshaft gebieten es auch, dass das Oberlandesgericht sich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen auseinander setzt und seine Entscheidung begründet. An die Begründung einer Entscheidung nach §§ 121, 122 StPO sind höhere Anforderungen als an die einer den Rechtsweg abschließenden Entscheidung zu stellen, weil das Oberlandesgericht im Rahmen der besonderen Haftprüfung eine nur ihm vorbehaltene eigene Sachprüfung vornimmt und zugleich erst- und letztinstanzlich entscheidet. In der Regel sind in jedem Haftfortdauerbeschluss aktuelle Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO, zur Abwägung zwischen Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und Strafverfolgungsinteresse sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, NStZ-RR 1999, S. 12 <13> und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162).

II.

Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nach § 121 Abs. 1 StPO zu treffende Entscheidung wird der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht gerecht.

1. Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Notwendigkeit der Aufklärung weiterer, im Haftbefehl nicht aufgeführter Straftaten stelle einen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO dar, der die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertige, beruht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechtes der persönlichen Freiheit. Untersuchungshaft darf nur angeordnet und aufrechterhalten werden für Taten, für die ein dringender Tatverdacht besteht. Der Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund ein Urteil innerhalb dieser Frist noch nicht zugelassen hat. Dementsprechend kann sich die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur auf die Taten beziehen, die im Haftbefehl aufgeführt sind und deretwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird. Dem widerspricht es aber, wenn in dem angegriffenen Beschluss die Notwendigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft mit der Ermittlung und Aufklärung vermuteter weiterer Straftaten der Beschwerdeführer begründet wird, die selbst nicht Gegenstand des Haftbefehls sind. Ein Beschuldigter kann nicht deshalb in Untersuchungshaft verbleiben, damit die Aufklärung weiterer Straftaten gesichert wird, wenn für diese weder ein dringender Tatverdacht noch ein Haftbefehl besteht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 1992 - 2 BvR 1754/91 -, NJW 1992, S. 1749). Dies entspricht auch der allgemeinen Auffassung in der Rechtsprechung der Fachgerichte und in der strafprozessualen Literatur (vgl. nur OLG Karlsruhe, MDR 1984, S. 688; OLG Hamm, StV 1988, S. 212; OLG Frankfurt am Main, StV 1995, S. 424 und NStZ-RR 1996, S. 268 f.; Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 4. Aufl., § 121 StPO, Rn. 15).

2. Aktuelle Ausführungen zum dringenden Tatverdacht fehlen im angefochtenen Beschluss. Das Oberlandesgericht verweist auf seinen Beschluss vom 5. April 2001 und damit auf die dort geäußerten Zweifel an der Werthaltigkeit der vereinbarten Immobiliarsicherheiten "beim gegenwärtigen Ermittlungsstand", ohne darzustellen, ob insoweit noch weitere Ermittlungen notwendig waren und wenn ja welche. Ein "wichtiger Grund" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO kann der angegriffenen Entscheidung deshalb auch nicht anderweitig entnommen werden. Die Abwägung zwischen Freiheitsgrundrecht und Strafverfolgungsinteresse ist offensichtlich formelhaft und spricht übrigens trotz zweier Beschuldigter von einem "Angeklagten", obwohl noch nicht einmal eine Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht eingereicht ist. Wegen der Berücksichtigung von Taten, für die weder ein Haftbefehl besteht noch dringender Tatverdacht vorliegt, sind auch die Ausführungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer nicht tragfähig.

III.

Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf war gemäß §§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

IV.

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. BVerfGE 34, 293 <307>).

V.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerde-Verfahren beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Erstattung der notwendigen Auslagen auch für den Eilantrag entspricht nicht der Billigkeit (§ 34a Abs. 3 BVerfGG; vgl. BVerfGE 89, 91 <97>), weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG im vorliegenden Fall nicht vorlagen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück