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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.01.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 1371/99
Rechtsgebiete: BVerfGG, StGB, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
StGB § 240 Abs. 1 | |
GG Art. 103 Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1371/99 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 1999 - 3 Ws 350/99 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Kempten im Allgäu vom 16. März 1999 - Ns 200 Js 3510/99 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Gebot der Bestimmtheit der Strafandrohung gemäß Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht verletzt, wenn die Strafgerichte das Tatbestandsmerkmal der Gewalt in § 240 Abs. 1 StGB auf solche Blockadeaktionen anwenden, bei denen die Teilnehmer über die durch ihre körperliche Anwesenheit verursachte psychische Einwirkung hinaus eine physische Barriere errichten. Dies ist auch in Fällen einer Ankettung der Blockadeteilnehmer der Fall (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, Umdruck S. 14 f.).
Weitere Grundrechtsrügen sind weder im Ausgangsverfahren (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) noch in der Verfassungsbeschwerde-Begründung (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG) ausgeführt worden und damit unzulässig.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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