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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 21.08.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 1372/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93c
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 34a Abs. 2
StPO § 70 Abs. 2
StPO § 103
StPO § 55
StPO § 311a
StPO § 311a
StPO § 55 Abs. 1
StPO § 136 Abs. 1 Satz 2
StPO § 136a Abs. 1 Satz 2
StPO § 163a Abs. 4
StPO § 69 Abs. 3
GG Art. 2
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
GG Art. 104 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1372/00 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn R...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Anne Mayer, Kurt-Schumacher-Platz 9, Bochum -

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2000 - 5/17 Qs 59/00 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2000 - 5/17 Qs 59/00 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Sommer, Broß gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 21. August 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2000 und vom 9. August 2000 - 5/17 Qs 59/00 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.

2. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Haft zur Erzwingung des Zeugnisses gemäß § 70 Abs. 2 StPO gegen den Beschwerdeführer.

1. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führt ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten G. und S. wegen des Verdachts der Beteiligung an Sprengstoff- und Brandanschlägen der terroristischen Vereinigung "RZ". Am 16. Januar 2000 wurde G. in Paris festgenommen. Dabei war dieser im Besitz eines schweizerischen Reisepasses und eines Presseausweises, die beide auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt waren. In einer Wohnung des Beschuldigten G. wurde ein Zettel mit Personaldaten der Eltern und der Geschwister des Beschwerdeführers gefunden. Deshalb ging das in die Ermittlungen eingeschaltete Bundeskriminalamt in einem Aktenvermerk vom 7. März 2000 auch von der Möglichkeit aus, dass der Beschwerdeführer die Ausweise und Personaldaten dem Beschuldigten überlassen habe. Am 17. Januar 2000 fand eine Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers gemäß § 103 StPO statt. Am 17. und 18. Januar 2000 wurde der Beschwerdeführer von Beamten des Bundeskriminalamtes als Zeuge vernommen. Gegenstand der Vernehmung waren die Fragen der Erlangung des schweizerischen Reisepasses und dessen Besitzübergang auf G. sowie Kontakte des Beschwerdeführers zur "linken Szene" und zu den terroristischen Vereinigungen "RAF" und "RZ". Der Beschwerdeführer gab dabei Auskunft über die an ihn gerichteten Fragen. Nach anwaltlicher Beratung lehnte er es danach aber ab, zu einer weiteren polizeilichen Vernehmung zu erscheinen, die der Klärung von Detailfragen zum gleichen Themenkomplex dienen sollte. Am 10. März 2000 fand deshalb eine staatsanwaltschaftliche Vernehmung statt. Der Beschwerdeführer wurde dabei zur Erlangung und zum Verbleib seines schweizerischen Reisepasses befragt und verweigerte die Auskunft. Deshalb verhängte die Staatsanwaltschaft ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 DM gegen ihn. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos. Das Landgericht bestätigte die Verhängung des Ordnungsgeldes mit dem nicht näher begründeten Hinweis, das Vorbringen des Beschwerdeführers treffe nicht zu. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die Anordnung der Haft zur Erzwingung des Zeugnisses.

2. Der Ermittlungsrichter lehnte diesen Antrag ab. Der Beschwerdeführer habe das Zeugnis nicht ohne gesetzlichen Grund verweigert. Es bestehe bereits vor seiner weiteren Aussage der Verdacht, dass er den schweizerischen Reisepass und den Presseausweis sowie die Personaldaten seiner Angehörigen dem Beschuldigten G. überlassen habe, um diesen vor Strafverfolgung zu schützen. Dies ergebe sich auch aus dem Vermerk des Bundeskriminalamtes. Daher stehe dem Beschwerdeführer zumindest ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, wenn er nicht bereits Beschuldigter sei und als solcher ein Aussageverweigerungsrecht habe. Ein Auskunftsverweigerungsrecht als verdächtiger Zeuge sei allenfalls zur Frage zweifelhaft, wann er den schweizerischen Personalausweis erlangt habe. Insoweit habe der Beschwerdeführer aber nach anwaltlicher Beratung jedenfalls nicht schuldhaft zu Unrecht ein Auskunftsverweigerungsrecht in Anspruch genommen. Im Übrigen sei die Anordnung der Haft zur Erzwingung des Zeugnisses in Bezug auf diese Frage unverhältnismäßig.

3. Gegen diesen Beschluss wandte sich die Staatsanwaltschaft mit der Beschwerde. Sie wies auf die vorangegangene Bestätigung des Ordnungsgeldbescheides durch das Landgericht hin, ferner darauf, dass das Amtsgericht nur von einem partiellen Auskunftsverweigerungsrecht ausgehe, das einer Beugehaft-Anordnung nicht entgegenstehe. Von fehlendem Verschulden des Beschwerdeführers könne nicht ausgegangen werden, weil dieser durch die Entscheidung über das Ordnungsgeld "unmissverständlich über die Rechtslage aufgeklärt worden" sei. Im Blick auf die Schwere des Tatvorwurfes gegen die Beschuldigten und die Bedeutung der Aussage des Beschwerdeführers sei die Verhältnismäßigkeit gewahrt.

a) Das Landgericht hob durch Beschluss vom 4. Juli 2000 die Entscheidung des Ermittlungsrichters auf und ordnete zur Erzwingung des Zeugnisses Haft von bis zu sechs Monaten an. Zur Begründung führte es aus:

Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung als Zeuge am 16.05.2000 vor der Staatsanwaltschaft ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis verweigert. Selbst nach erfolgtem Hinweis auf die Folgen des unberechtigten Verweigerns der Aussage änderte er sein Aussageverhalten nicht. Anhaltspunkte für ein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO sind nicht ersichtlich.

Sein schuldhaftes Aussageverhalten fordert die festgesetzten Zwangsmaßnahmen, hinsichtlich deren Verhältnismäßigkeit keine Zweifel bestehen.

b) Da der Beschwerdeführer vor dieser Beschwerdeentscheidung nicht angehört worden war, beantragte er unter Hinweis auf Art. 2 GG eine Entscheidung gemäß § 311a StPO. Das Landgericht beschloss am 9. August 2000 die Bestätigung seiner Beschwerdeentscheidung ohne weitere Begründung.

II.

1. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Entscheidungen des Landgerichts in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG verletzt. Der Sache nach habe der Verdacht einer Verbindung zu dem Beschuldigten G. und einer Unterstützungshandlung für diesen bestanden. Dann aber sei er zur Auskunftsverweigerung als verdächtiger Zeuge oder aber zur Aussageverweigerung als Beschuldigter berechtigt. Die Anwendung von Beugemitteln zur Herbeiführung einer Aussage verletze sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen. Die Klärung von Detailfragen zu den Punkten, zu denen er bereits am 17. und 18. Januar 2000 ausgesagt habe, mit Zwangsmitteln durchsetzen zu wollen, sei auch unverhältnismäßig. Dadurch, dass er über das Verfahren nach § 70 Abs. 2 StPO nicht informiert worden sei, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Dieser Anspruch sei ferner dadurch verletzt worden, dass die angegriffenen Entscheidungen nicht auf sein Vorbringen eingegangen seien.

2. Die hessische Landesregierung hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist mit ihrer Rüge, die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main verletzten den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.

Nach diesen Verfassungsnormen ist die persönliche Bewegungsfreiheit besonders abgesichert (vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.>; 70, 297 <307 f.>). Diese Wertentscheidung garantiert die Einhaltung eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens und verpflichtet die nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG zur Entscheidung über eine Freiheitsentziehung berufenen Gerichte, dem Freiheitsgrundrecht auf allen Verfahrensstufen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>). Dieser verfassungsrechtliche Maßstab ist auch im Verfahren gemäß § 70 Abs. 2 StPO zu beachten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1998 - 2 BvR 510/96 -, NJW 1999, S. 779 f.).

Danach muss das zur Entscheidung berufene Gericht sich mit den Voraussetzungen der Haft auseinander setzen und seine Entscheidung begründen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn das über die Haftfrage entscheidende Gericht die einzige fachgerichtliche Instanz ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162 f.). Erhöht sind die Begründungsanforderungen auch dann, wenn - wie hier - im Rahmen eines zweigliedrigen Instanzenzuges eine vorangegangene richterliche Entscheidung sich gegen das Vorliegen der Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung ausgesprochen hatte. In einem solchen Fall darf die dem Betroffenen günstige Entscheidung der ersten Instanz nicht ohne Begründung zu dessen Nachteil abgeändert werden. Zu beachten ist schließlich, dass die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ohne vorherige Anhörung des Betroffenen zu der staatsanwaltschaftlichen Beschwerde erging, so dass der Beschwerdeführer auf ein Nachverfahren gemäß § 311a StPO angewiesen war. Auch dies erhöht die Begründungsanforderungen an die Beschwerdeentscheidung und führt dazu, dass auch die Entscheidung im Nachverfahren nicht ohne Begründung ergehen durfte. Dem werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.

Die Annahme des Landgerichts in seiner Beschwerdeentscheidung, Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zur Auskunftsverweigerung berechtigt war, seien nicht ersichtlich, so dass er gemäß § 70 Abs. 2 StPO einer Freiheitsentziehung unterworfen werden könne, trifft schon deshalb nicht zu, weil die hierdurch aufgehobene Entscheidung des Ermittlungsrichters nachvollziehbare Gründe für die gegenteilige Entscheidung genannt hatte. Danach stand dem Beschwerdeführer jedenfalls das Recht zur Auskunftsverweigerung zu, um sich nicht selbst dem Verdacht einer Straftat aussetzen zu müssen (§§ 55 Abs. 1, 161a Abs. 1 Satz 2 StPO). Ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verfolgung liefern zu müssen, ist unzumutbar (vgl. BVerfGE 56, 37 <49>). Auch das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 Abs. 1 StPO ist Ausfluss dieses allgemeinen Grundsatzes, der für einen Beschuldigten in den §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 136a Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4, 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vorausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>). Auch ein Zeuge darf gemäß §§ 69 Abs. 3, 136a Abs. 1 Satz 2 StPO nur mit Zwang zu einer Aussage veranlasst werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zulässt. Dies ist nur unter den Voraussetzungen des § 70 StPO möglich. Diese Voraussetzungen wurden vom Landgericht nicht ausreichend erörtert, obwohl vieles gegen ihr Vorliegen spricht:

Gingen die Strafverfolgungsbehörden davon aus, dass die konkrete Möglichkeit besteht, der Beschwerdeführer habe dem Beschuldigten G. seinen Reisepass und seinen Presseausweis sowie die Personaldaten seiner Angehörigen überlassen, um diesem die Flucht vor den Strafverfolgungsorganen zu ermöglichen, so lag die Gefahr einer Selbstbelastung des Beschwerdeführers bei der Beantwortung von Fragen zu diesem Themenkomplex auf der Hand. Ein Verdächtiger erlangt dann bereits die Stellung eines Beschuldigten, wenn die zuständige Strafverfolgungsbehörde Maßnahmen gegen ihn ergreift, die erkennbar darauf abzielen, gegen ihn wegen einer Straftat vorzugehen. Will ihn die Staatsanwaltschaft dann aber gleichwohl zum Verdachtskomplex nur als Zeugen vernehmen, so steht ihm nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung dennoch die Äußerungsfreiheit nach Maßgabe der §§ 136, 163a StPO zu, so dass auch bei einer generellen Aussageverweigerung Maßnahmen nach § 70 StPO nicht angeordnet werden dürfen (BGH, NJW 1997, S. 1591 f.). Selbst wenn aber der Beschwerdeführer nicht bereits Beschuldigter war, so durfte jedenfalls das Recht, gemäß § 55 Abs. 1 StPO die Auskunft zu verweigern, von Verfassungs wegen nicht ohne weiteres verneint werden. Dieses Recht besteht schon dann, wenn eine mögliche Antwort die Gefahr der Verfolgung auslösen würde. Dies gilt hier auch für die Fragen zu den Hintergründen der Besitzerlangung G. an den genannten Ausweisen und Unterlagen, denen indizielle Beweisbedeutung zukommen kann.

Zu Recht hat der Ermittlungsrichter schließlich hilfsweise geprüft, ob die Anordnung der Haft im Blick auf die bereits vorliegenden Angaben des Beschwerdeführers zur Erzwingung der Antwort auf diese Fragen zu Randaspekten noch verhältnismäßig sein kann. § 70 Abs. 2 StPO gebietet nicht stets die Anordnung der Haft zur Erzwingung des Zeugnisses, sondern verlangt eine Ermessensentscheidung des zuständigen Richters, die auch die Beweisbedeutung der Fragen, deren Beantwortung erzwungen werden soll, zu berücksichtigen hat (vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 3. Aufl., Rn. 1105a m.w.N.).

Mit alledem setzt sich das Landgericht in der angegriffenen Beschwerdeentscheidung nicht auseinander. Es hat damit bei der ihm obliegenden Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer strafgerichtliche Verfolgung droht, den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Freiheit von Zwang zur Selbstbezichtigung und mittelbar hierdurch auch die Bedeutung und Tragweite der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt.

Der Fehler wurde im Nachverfahren gemäß § 311a StPO nicht geheilt, weil die hierzu ergangene Entscheidung des Landgerichts keine Begründung enthält. Deshalb wird auch diese Entscheidung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.

2. Auf die übrigen gerügten Verfassungsverstöße ist nicht mehr einzugehen, weil die darauf gestützte Verfassungsbeschwerde keinen weiter gehenden Erfolg haben könnte.

3. Mit dieser Entscheidung über die Hauptsache wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. BVerfGE 7, 99 <109>; 34, 293 <307>). Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.



Ende der Entscheidung

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