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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.05.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 1382/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, ZPO, StPO, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
ZPO § 397 Abs. 2 Alt. 2
ZPO § 451
StPO § 240 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1382/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. August 2002 - RN 5 K 02.30369 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Di Fabio und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 9. Mai 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Wahrung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer angezeigt, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet, dass der Einzelne vor einer gerichtlichen Entscheidung, die seine Rechte betrifft, Gelegenheit erhält, sich zum Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144>). Dieses Äußerungsrecht hat das Verwaltungsgericht nicht dadurch verletzt, dass es im Rahmen der informatorischen Befragung der Beschwerdeführer Fragen ihrer Prozessbevollmächtigten nicht gestattet hat. Das Verwaltungsgericht hat im weiteren Verlauf den Beschwerdeführern und ihrer Prozessbevollmächtigten Gelegenheit gegeben, weiter zur Sache vorzutragen, und ihnen angeboten, zu diesem Zweck miteinander Rücksprache zu halten. Damit hat es dem Anspruch der Beschwerdeführer, sich zum asylrelevanten Sachverhalt erschöpfend und unter zumutbaren Bedingungen äußern zu können, Rechnung getragen. Ein darüber hinausgehender Anspruch darauf, dass - etwa über die analoge Anwendung von § 451, § 397 Abs. 2 Alt. 2 ZPO oder von § 240 Abs. 2 StPO - bei der informatorischen Befragung eines Asylbewerbers dem Prozessbevollmächtigten ein Fragerecht wie bei einer förmlichen Parteivernehmung eingeräumt wird, folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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