Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.01.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 1389/04
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1389/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2003 - 5/6 Kls (7/03) 5150 Js 14129/00 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Januar 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Denn die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, dass die Strafverfolgungsorgane bei der Bekämpfung des Rauschgifthandels ohne den Einsatz so genannter V-Leute nicht auskommen, sofern sie ihrem Auftrag zur rechtsstaatlich gebotenen Verfolgung von Straftaten überhaupt gerecht werden wollen. Die Gefährlichkeit der Betäubungsmitteldelikte und die Schwierigkeit ihrer Bekämpfung rechtfertigen den Einsatz so genannter V-Leute (vgl. BVerfGE 57, 250 <284>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1994 - 2 BvR 435/87 -, NJW 1995, S. 651 <652>). Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen dieser grundsätzlich zulässigen Form der Ermittlungstätigkeit gehört insbesondere die Anerkennung der Menschenwürde als höchsten Rechtswerts, der es verbietet, den Verdächtigen zum bloßen Objekt des Handelns der Strafverfolgungsorgane zu machen (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 1984 - 2 BvR 236/84 -, NJW 1985, S. 1767).
2. Dass das Landgericht von einer Verfahrenseinstellung abgesehen und - neben der gewährten Strafmilderung aufgrund der mit der polizeilichen Überwachung verbundenen verminderten Gefährlichkeit des Geschäfts - den Einsatz der Vertrauensperson nicht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unzulässigen Tatprovokation strafmildernd berücksichtigt hat, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Eine mit unzulässiger Tatprovokation vergleichbare Situation liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer hatte als Kaufinteressent an den eingeführten Drogen von sich aus telefonischen Kontakt zu einer polizeilichen Vertrauensperson aufgenommen und war ohne Beeinflussung durch die Polizei tatgeneigt. Die Ermittlungsbehörden waren auch nicht von Verfassungs wegen dazu verpflichtet, die Ermittlungen zu dem Zeitpunkt abzubrechen, als die gelieferten Drogen sichergestellt waren und verschiedene Lieferanten feststanden. Denn es bestand auch weiterhin ein legitimes Aufklärungsinteresse, da zum Zeitpunkt der Sicherstellung allenfalls die Einfuhr der Betäubungsmittel, aber noch nicht der eigentlich bezweckte Handel mit diesen vollendet war. Dies hat das Landgericht zutreffend ausgeführt.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.