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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.09.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1392/00
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 2
GG Art. 16a Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1392/00 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. Juni 2000 - 7 E 30705/98.A(1) -,

b) den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. April 2000 - 7 E 30705/98.A(1) -,

c) die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. Juni 1998 - 2 194 498-163 und 2 194 413-163 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß, Mellinghoff gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93b, 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. September 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. Juni 2000 - 7 E 30705/98.A(1) - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Wiesbaden zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Hessen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet.

I.

1. Die Beschwerdeführer, türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, waren erstmals im März 1993 nach Deutschland eingereist. Ihre Asylanträge blieben ohne Erfolg. Am 31. Juli 1996 waren die Beschwerdeführer zu 1., 2., 3. und 6. in die Türkei abgeschoben worden.

2. Ihren Angaben zufolge reisten die abgeschobenen Beschwerdeführer im Dezember 1996 auf dem Luftweg erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten einen weiteren Asylantrag. Die Beschwerdeführer zu 1., 2. und 6. wurden vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge persönlich angehört. Sie trugen vor, bei ihrer Ankunft in Istanbul verhaftet und voneinander getrennt worden zu sein. Bei den Verhören hätten sie angegeben, dass die Familie keinen Asylantrag gestellt habe und dass der Beschwerdeführer zu 1. auf einer Baustelle gearbeitet habe. Während die Beschwerdeführer zu 2., 3. und 6. am nächsten Tag freigelassen worden seien, sei der Beschwerdeführer zu 1. insgesamt sieben Tage verhört und dabei auch gefoltert worden. Nach der Rückkehr in ihren Heimatort sei der Beschwerdeführer zu 1. drei weitere Male von Gendarmen mitgenommen worden. Dabei sei er einmal neun Tage inhaftiert und misshandelt worden; ein anderes Mal habe er drei Tage lang Verstecke der PKK zeigen sollen. Der Beschwerdeführer zu 6. sei noch zweimal, einmal anlässlich einer HADEP-Veranstaltung, verhaftet worden.

3. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheiden vom 5. Juni 1998 die Asylanträge ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG nicht vorlägen, forderte die Beschwerdeführer zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung in die Türkei an. Zur Verhaftung der Beschwerdeführer im Flughafen Istanbul wurde darauf verwiesen, dass für politisch unauffällige Kurden keine Rückkehrgefährdung festgestellt werden könne. Dies werde durch die Freilassung der Beschwerdeführer zu 2., 3. und 6. bereits einen Tag nach der Festnahme und des Beschwerdeführers zu 1. eine Woche später bestätigt. Auch aus dem weiteren Vortrag der Beschwerdeführer zu 1. und 6. ergebe sich eine drohende politische Verfolgung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit. Die Tatsache, dass sie nach eigenen Angaben ohne wesentliche Beeinträchtigungen nach wenigen Tagen wieder freigelassen worden seien, sei vielmehr als Indiz dafür zu werten, dass sie sich in allenfalls asylrechtlich unbedeutender Weise politisch betätigt hätten oder dass die türkischen Stellen davon ausgegangen seien, dass sie nicht in einer gegen die Interessen des türkischen Staates verstoßenden Weise politisch aktiv gewesen seien. Beim Vorliegen eines Anfangsverdachts wären nach aller Erfahrung Ermittlungsverfahren eingeleitet, nicht jedoch die Beschwerdeführer wieder freigelassen worden. Es sei unwahrscheinlich, dass eine Person, die unter manifestem Verdacht von Unterstützungshandlungen für die PKK festgenommen werde, nicht der Staatsanwaltschaft zugeführt werde, die gegebenenfalls die Verlängerung der Polizeihaft anzuordnen habe. Ebenfalls unwahrscheinlich sei es, dass, wenn zum Zeitpunkt der Inhaftierung kein Strafverfahren eingeleitet worden sei, wegen dieser Ereignisse ein Gerichtsverfahren und eine Bestrafung zu erwarten seien. Wenn es im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur Anwendung körperlicher Gewalt komme, könne hierin keine staatlich angeregte, unterstützte, billigend oder tatenlos hingenommene Verfolgungsmaßnahme gegen bestimmte Einzelpersonen gesehen werden, vielmehr handele es sich um einmalige Ausschreitungen von Exekutivorganen.

Dem Anerkennungsbegehren könne darüber hinaus auch auf Grund des § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht entsprochen werden, weil die Beschwerdeführer ihre Einreise auf dem Luftweg nicht ansatzweise hätten belegen können und somit davon auszugehen sei, dass sie aus einem sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 2 AsylVfG) eingereist seien.

4. Die Beschwerdeführer erhoben Klage, die das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Gerichtsbescheid vom 13. April 2000 als offensichtlich unbegründet abwies. Die Beschwerdeführer hätten im Rahmen ihrer Klage im Wesentlichen weiteres als im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen. Das Gericht sehe von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folge den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Gericht gehe davon aus, dass die Beschwerdeführer sich aus wirtschaftlichen Gründen im Bundesgebiet aufhielten; aus diesem Grunde erfolge die qualifizierte Abweisung (vgl. § 30 Abs. 2 AsylVfG). In diesem Zusammenhang sei vor allem zu vermerken, dass die Beschwerdeführerin zu 2. bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angegeben habe, ihr Mann habe auf einer Baustelle gearbeitet. Die Beschwerdeführer hätten zu jener Zeit Sozialhilfe bezogen.

5. Die Beschwerdeführer beantragten mündliche Verhandlung. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer wies mit Schriftsatz vom 15. Mai 2000 darauf hin, dass ein Missverständnis vorliege. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. hätten keinesfalls angegeben, dass der Beschwerdeführer zu 1. in Deutschland illegal gearbeitet habe. Sie hätten diesen Vorwand bei der Vernehmung in der Türkei vorgebracht, weil sie Schikanen befürchtet hätten. Aus diesem Grund hätten sie dort ihre Asylantragstellung verschwiegen.

6. Mit Urteil vom 20. Juni 2000 wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden auf Grund mündlicher Verhandlung vom gleichen Tag die Klage als offensichtlich unbegründet ab. Hinsichtlich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe bezog sich das Gericht auf den Gerichtsbescheid vom 13. April 2000 und folgte dessen Begründung (§ 84 Abs. 4 VwGO). II.

1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 3, Art. 16a Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.

Die vom Verwaltungsgericht für die qualifizierte Klageabweisung gegebene Begründung sei willkürlich, weil es mit Schriftsatz vom 15. Mai 2000 auf sein Missverständnis hingewiesen worden sei. Obwohl das Gericht mitgeteilt habe, dass es diesen Schriftsatz zur Kenntnis genommen habe, finde sich im Urteil keinerlei Auseinandersetzung mit diesem Vortrag.

Diese Verfahrensweise verstoße auch gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Auch wenn diese Vorschrift das Gericht nicht zwinge, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich auseinander zu setzen, so müsse doch eine gerichtliche Entscheidung erkennen lassen, dass zumindest die tragenden Gründe des Sachvortrags gewürdigt worden seien. Der Ausnahmefall, dass nach Prozessvorschriften Vortrag unberücksichtigt bleiben könne, liege nicht vor.

Zudem habe das Verwaltungsgericht die besondere Begründungspflicht für die Klageabweisung als offensichtlich unbegründet nicht erfüllt. Diese habe das Bundesverfassungsgericht aus der verfassungsrechtlichen Asylgewährung abgeleitet.

Die angefochtene Entscheidung verstoße des Weiteren gegen Art. 16a Abs. 1 GG, weil sie auch die verfassungsrechtlich gebotene notwendige Eindringtiefe in den Sach- und Streitstand vermissen lasse. Sie sei von derartiger Kürze, dass sie nicht mehr erkennen lasse, welche zulässigen oder unzulässigen Erwägungen im Einzelnen in die Bewertung des Falles eingeflossen seien. Aus dem gesamten Procedere lasse sich nur der Schluss ziehen, dass ein erneutes Überdenken der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes nicht mehr stattgefunden habe und die Schriftsätze der Beschwerdeführer sowie das mündliche Vorbringen nicht mehr gewürdigt worden seien. Hier spiele insbesondere der Bericht des niedersächsischen Flüchtlingsrates vom Mai 2000 eine Rolle, der vom Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt worden sei. Aus diesem Bericht ergäben sich völlig neue Umstände bei einer Rückkehr von abgeschobenen Asylbewerbern in die Türkei. Hierzu habe das Gericht in seiner Entscheidung Stellung nehmen müssen; ein Verweis auf den Gerichtsbescheid sei insoweit wegen der Aktualität des Berichts nicht möglich gewesen.

2. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Hessischen Ministerium der Justiz sowie den Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise - auch offensichtlich begründet; denn die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet - mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung (vgl. § 78 Abs. 1 AsylVfG) - voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Aus den Entscheidungsgründen muss sich klar ergeben, weshalb das Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs. 1 AsylVfG kommt, warum somit die Klage nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 76 <95 f.>; 71, 276 <293 f.> und für die Zeit nach der Neuregelung des Asylgrundrechts sowie des Asylverfahrensrechts Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 1994 - 2 BvR 2002/93 -, NVwZ-Beilage Nr. 6/1994, S. 41, vom 9. August 1994 - 2 BvR 2576/93 -, nur in JURIS veröffentlicht, vom 5. Oktober 1994 - 2 BvR 2748/93 -, NVwZ-Beilage Nr. 1/1995, S. 1, vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 -, NVwZ-Beilage Nr. 2/1997, S. 9 und vom 7. November 1996 - 2 BvR 1318/95 -, NVwZ-Beilage Nr. 6/1997, S. 42).

Im Hinblick auf den sowohl die Prüfung nach Art. 16a Abs. 1 GG als auch die nach § 51 Abs. 1 AuslG umfassenden Begriff des Asylantrages (§ 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG) kann das Offensichtlichkeitsurteil bezüglich der Verfahrensgegenstände "Anerkennung als Asylberechtigter" und "Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG" nur einheitlich erfolgen. Deshalb können die Anforderungen an die Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet bezüglich des § 51 Abs. 1 AuslG keine anderen sein als im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigter (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August 1994 - 2 BvR 2576/93 -, amtl. Umdruck, S. 13 f. und vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 -, amtl. Umdruck, S. 7).

2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das erkennbar davon ausgeht, die Beschwerdeführer hielten sich nur aus wirtschaftlichen Gründen im Bundesgebiet auf, nicht gerecht, soweit es die Klage auch hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat.

a) Das Verwaltungsgericht hat zunächst nicht dargelegt, dass an der Richtigkeit seiner tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann. Es führt im vom Urteil in Bezug genommenen Gerichtsbescheid aus, dass die Beschwerdeführerin zu 2. bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angegeben habe, dass ihr Mann auf einer Baustelle gearbeitet habe. Die Beschwerdeführer hätten zu jener Zeit im Sozialhilfebezug gestanden. Das Anhörungsprotokoll belegt jedoch nur, dass die Beschwerdeführerin zu 2., von den türkischen Sicherheitskräften in Istanbul nach einer Asylantragstellung in Deutschland befragt, diesen gesagt habe, dass ihr Mann auf der Baustelle gearbeitet habe. Nachfragen, ob dies tatsächlich zutreffend gewesen ist, wurden bei der Anhörung des Bundesamtes nicht gestellt. Das Verwaltungsgericht war vor der mündlichen Verhandlung von den Beschwerdeführern ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich - wegen befürchteter Schikanen - um einen Vorwand bei der Vernehmung in der Türkei gehandelt habe. Im Urteil findet sich gleichwohl insoweit nur der Verweis auf den Gerichtsbescheid.

b) Selbst wenn man die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts als richtig unterstellte, drängt sich die Ablehnung des Asylbegehrens aus diesem Grund nicht nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung geradezu auf.

§ 30 Abs. 2 AsylVfG setzt durch die Formulierung - "wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist" - selbst ein Offensichtlichkeitsurteil voraus, also eine vollständige Erforschung des Sachverhalts und eine zu begründende sichere Überzeugung davon, dass nur die in § 30 Abs. 2 AsylVfG genannten Aufenthaltsmotive vorliegen (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 30 Rn. 33). Die vom Gesetz vorausgesetzte Beziehung zum Aufenthalt in Deutschland kann missverständlich wirken; in Wahrheit geht es um die Gründe des Asylgesuchs (vgl. Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., Rn. 8 zu § 30 AsylVfG). Die qualifizierte Asylablehnung nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 AsylVfG ist nur dann zulässig, wenn neben den dort genannten Aufenthaltsmotiven keine asylrechtlich relevanten vorgetragen oder sonst ersichtlich sind (vgl. Funke-Kaiser a.a.O.; Hailbronner, Ausländerrecht, Rn. 34 zu § 30 AsylVfG).

Die Beschwerdeführer zu 1. und 6. haben angegeben, mehrfach (teils für einige Tage) festgenommen, geschlagen und gefoltert worden zu sein. Die Motive für den derzeitigen Aufenthalt sind demnach nicht nur wirtschaftlicher Art. Es ist nicht erkennbar, inwiefern der den Beschwerdeführern vom Verwaltungsgericht unterstellte ungerechtfertigte Sozialhilfebezug vor ihrer damaligen Abschiebung Auswirkungen auf die nun vorzunehmende asylrechtliche Beurteilung ihres späteren Schicksals in der Türkei haben sollte.

3. Das angegriffene Urteil ist in vollem Umfang aufzuheben; im Hinblick auf den Begriff des Asylantrages nach § 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG kann ein Offensichtlichkeitsurteil hinsichtlich beider Verfahrensgegenstände nach § 78 Abs. 1 AsylVfG nur einheitlich getroffen werden. Die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

Die weiteren mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen bedürfen keiner Prüfung.

4. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Gerichtsbescheid und die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen; insoweit wird von einer Begründung abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

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