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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 05.02.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 1399/01
Rechtsgebiete: ZPO, BVerfGG, GG
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
GG Art. 16a Abs. 1 | |
GG Art. 16a Abs. 2 | |
GG Art. 19 Abs. 4 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1399/01 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 2001 - 20 ZB 01.30929 -,
b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 26. März 2001 - B 6 K 00.30683 -,
c) den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Dezember 2000 - 2 581 745-438 -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Gerhard Meyer-Heim
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 5. Februar 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Gerhard Meyer-Heim wird abgelehnt.
Gründe:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Eine Verletzung des Asylgrundrechts des Art. 16a Abs. 1 GG scheidet gemäß Art. 16a Abs. 2 GG bereits deshalb aus, weil der Beschwerdeführer nach eigenem Vorbringen auf dem Landweg und damit zwingend über einen sicheren Drittstaat eingereist ist.
Das Verwaltungsgericht hat auch weder dadurch, dass es das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei arabischer Volkszugehöriger, nicht geglaubt hat, noch dadurch, dass es kein Obergutachten eingeholt hat, das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Insoweit hat der Beschwerdeführer bereits nicht dem Grundsatz der (materiellen) Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde genügt und sich im fachgerichtlichen Verfahren das rechtliche Gehör zu verschaffen versucht; dafür wäre er gehalten gewesen, den Hilfsbeweisantrag als unbedingten Beweisantrag zu stellen. Zudem kann mangels Vorlage des Sprachgutachtens nicht geprüft werden, ob das Verwaltungsgericht verfassungsrechtlich tragfähig aufgrund des Gutachtens zu seiner Überzeugung gelangen konnte, der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Angaben nicht arabischer, sondern kurdischer Volkszugehörigkeit und Muttersprache.
Schließlich hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG die beantragte Zulassung der Berufung abgelehnt. So wurde insbesondere keine grundsätzlich bedeutsame, noch klärungsbedürftige Frage aufgeworfen, denn zwischenzeitlich ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Erreichbarkeit des Nordirak und die Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise dorthin über die Türkei geklärt worden (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Mai 2000 - 15 B 98.31916 -, nur in JURIS; s. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Januar 2001, NVwZ 2001, S. 572 <574>).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde analog § 114 ZPO nicht in Betracht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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