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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.11.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 1404/04
Rechtsgebiete: BRAGO, RVG, BVerfGG


Vorschriften:

BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3
RVG § 61
BVerfGG § 90 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1404/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) die Beschlüsse des Landgerichts Itzehoe vom 14. Juni 2004 und 26. Mai 2004 - 9 Qs 76/04 II -,

b) die Beschlüsse des Landgerichts Itzehoe vom 14. Juni 2004 und 6. Mai 2004 - 9 Qs 61/04 II -,

c) die Beschlüsse des Landgerichts Itzehoe vom 14. Juni 2004 und 6. Mai 2004 - 9 Qs 62/04 II -,

d) die Beschlüsse des Landgerichts Itzehoe vom 14. Juni 2004 und 19. Mai 2004 - 9 Qs 74/04 II -,

e) die Beschlüsse des Amtsgerichts Itzehoe vom 21. April 2004 - 64 Gs 1174/03 -,

f) den Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 20. Februar 2004 - 64 Gs 278/04 -,

g) den Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 9. Februar 2004 - 64 Gs 207/04 -

hier: Festsetzung des Gegenstandswerts

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff am 29. November 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe:

Zu einer Erhöhung des bei stattgebenden Entscheidungen regelmäßig festzusetzenden Gegenstandswertes, der sich auf das Doppelte des Regelgegenstandswertes für ein Verfassungsbeschwerde-Verfahren in Höhe von 4.000 € beläuft (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit § 61 RVG; zur Verdoppelung des Gegenstandswertes vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2003 - 2 BvR 1028/02 -) besteht keine Veranlassung. Da die Erschöpfung des Rechtswegs zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gehört (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), sind im Regelfall im fachgerichtlichen Verfahren bereits mehrere Entscheidungen ergangen, so dass sich allein hieraus kein besonderer Erhöhungstatbestand ergibt (vgl. etwa auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1994 - 2 BvR 1542/94 -, NJW 1995, S. 1737, sowie die Entscheidung im vorherigen Verfahren vom 29. November 2004 - 2 BvR 27/04 -).

Ende der Entscheidung

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