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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 18.09.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 1407/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO, StGB
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 | |
BVerfGG § 92 | |
BVerfGG § 34 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 132a Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1407/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau C...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin W. -
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 2000 - 2 Ss 181/99 -,
b) das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 21. Juni 1999 - VII AK 38/99 - VII Ns 42 Js 327/95 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Broß gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 18. September 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gegen die Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 600 DM (in Worten: sechshundert Deutsche Mark) verhängt.
Gründe:
I.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig.
Der Vortrag entspricht trotz anwaltlicher Vertretung der Beschwerdeführerin nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit den tragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils des Landgerichts und der in die revisionsgerichtliche Entscheidung eingeflossenen Antragsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 2 StPO auseinander. Ihr Vorbringen geht auch schon an der Rechtslage nach einfachem Recht vorbei. Danach hatte die Verjährung der Strafverfolgung mangels Beendigung ihres Dauerdelikts bis zum Berufungsurteil noch nicht begonnen (§ 78a StGB); diese bedurfte deshalb auch keiner Erörterung in den angegriffenen Entscheidungen. Im Blick auf die objektiv tatbestandsmäßige Handlung nach § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB, die im unberechtigten Führen des Grades eines Doktors bestand, lag auch ein einheitliches Dauerdelikt vor, ohne dass es darauf ankam, welche unwirksamen Verleihungsakte im Hintergrund standen. Da der Zeitraum der Begehung des bis zum Berufungsurteil ununterbrochen begangenen Dauerdelikts länger war als die Gesamtdauer des Strafverfahrens, kann von einer rechtsstaatswidrig überlangen Verfahrensdauer offensichtlich nicht gesprochen werden. Warum die Berücksichtigung der Verfahrensdauer als einfacher Strafmilderungsgrund in diesem Fall von Verfassungs wegen nicht ausreichen soll, ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht schlüssig zu entnehmen.
II.
Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist missbräuchlich eingelegt. Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (stRspr, vgl. z.B. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 <1274> m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin benutzt das Bundesverfassungsgericht lediglich als (weitere) Rechtsmittelinstanz, ohne sich mit Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz zu befassen (vgl. auch Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 1559/99 -, veröffentlicht in Juris). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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