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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.09.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 1418/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1418/02 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. August 2002 - 1 Ss 307/02 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. September 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Rüge des Beschwerdeführers, das Oberlandesgericht habe einen Verstoß des Landgerichts gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG aufrechterhalten, ist unbegründet.
Aus dem Gesamtzusammenhang der die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung betreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils wird deutlich, dass es mit dem vom Beschwerdeführer beanstandeten Hinweis, bei seiner erneuten Verfehlung handele es sich um eine solche, die sich angesichts seiner bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigung immer wieder ergeben könne, zum Ausdruck gebracht hat, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Tat nicht um einen dem Beschwerdeführer in einer für ihn ganz außergewöhnlichen Lebenssituation einmalig unterlaufenen "Ausrutscher" handelte, der eine Wiederholung in Zukunft nicht befürchten ließ, sondern um einen Rechtsverstoß, bei dem er einer für ihn alltäglich bestehenden Versuchung, sich das Leben (trotz fehlender Fahrerlaubnis und Alkoholkonsums) durch verbotswidriges Führen von Kraftfahrzeugen zu erleichtern, - erneut - erlegen war. Mit dieser Erwägung hat das Landgericht auf die besondere Situation des Beschwerdeführers abgestellt, die durch seine körperliche Behinderung mitgeprägt ist, nicht aber an die Behinderung als solche eine nachteilige Rechtsfolge geknüpft. Die vom Beschwerdeführer erstrebte Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung hat es vielmehr deswegen versagt, weil sein bisheriges Verhalten "ein solches Maß an charakterlicher Labilität und mangelnder Rechtstreue" offenbare, dass auch unter Berücksichtigung aller für ihn sprechenden Umstände mit einer künftig straffreien Lebensführung nicht zu rechnen sei. Hiergegen ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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