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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.07.2009
Aktenzeichen: 2 BvR 1422/09
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren

...

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts

durch

den Vizepräsidenten Voßkuhle,

den Richter Mellinghoff und

die Richterin Lübbe-Wolff

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 30. Juli 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, soweit er den Vollzug der Untersuchungshaft betrifft.

Gründe:

Soweit der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft betrifft, wurde das Verfahren abgetrennt und wird hierüber gesondert entschieden werden. Das vorliegende Verfahren betrifft daher nur den Vollzug der Untersuchungshaft. Der diesbezüglich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG für den Erlass einer solchen Anordnung nicht vorliegen.

Kann wie im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 117, 126 <135>; stRspr). Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn diese Abwägung ein deutliches Überwiegen der Gründe ergibt, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen. Das ist hier nicht der Fall.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg, müsste der Beschwerdeführer bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vorübergehend die von ihm beanstandeten Einschränkungen beim Hofgang und Freizeitaufschluss hinnehmen. Für den umgekehrten Fall, dass die Justizvollzugsanstalt im Wege der einstweiligen Anordnung zu Änderungen im Interesse des Beschwerdeführers verpflichtet würde, obwohl sie die Hofgangs- und Aufschlusszeiten ohne Verfassungsverstoß in der vom Beschwerdeführer beanstandeten Weise organisiert hat, entstünde nach dem - insoweit hypothetisch als richtig zu unterstellenden - Vortrag der Justizvollzugsanstalt ein Mehraufwand, der nur zulasten der Hofgangs- und Aufschlusszeiten anderer Gefangener aufgefangen werden könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Falle des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Beschwerdeführers auch andere Gefangene in gleicher Lage Entsprechendes verlangen könnten (zur Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Verallgemeinerbarkeit vgl. BVerfGE 34, 369 <380>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2008 - 2 BvR 1870/07 -, NJW 2009, S. 661 <662> m.w.N.). Diese Nachteile überwiegen die Nachteile, die bei Nichtergehen einer einstweiligen Anordnung den Beschwerdeführer treffen, jedenfalls nicht so deutlich, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht käme.

Die Entscheidung in der Hauptsache bleibt vorbehalten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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