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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 15.10.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1423/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
StPO § 153 Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1423/01 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ilmenau vom 14. März 2001 - 340 Js 14358/99 -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das wäre der Fall, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hätte oder die Beschwerdeführerin in existentieller Weise beträfe. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder auf einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht. Eine existentielle Betroffenheit der Beschwerdeführerin könnte sich vor allem aus dem Gegenstand der angegriffenen Entscheidung oder seiner aus ihr folgenden Belastung ergeben (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Für eine besonders gewichtige Grundrechtsverletzung findet sich weder ein Anhaltspunkt noch ist ein solcher vorgebracht worden. Die geltend gemachte Verletzung berührt die Beschwerdeführerin auch nicht in existentieller Weise. Die gerichtliche Entscheidung über die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO wäre für die Geschädigte selbst dann unanfechtbar, wenn es sich um ein Nebenklagedelikt gehandelt hätte, und bedürfte auch dann ihrer Zustimmung nicht (vgl. §§ 400 Abs. 2 Satz 2, 153 Abs. 2 StPO). Dies entspricht allgemeiner Meinung und gilt insbesondere für den Fall, dass die Entscheidung verfahrensrechtlich fehlerhaft zu Stande gekommen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 400, Rn. 9, § 153, Rn. 26; Kurth in: Heidelberger Kommentar, StPO, 2. Auflage, § 400, Rn. 21; Schoreit, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage, § 153, Rn. 55; Senge, in: Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 400, Rn. 2). Der Gesetzgeber hat sich insoweit für eine Beschränkung der - im Falle der Nebenklage grundsätzlich selbständigen - Rechtsmittelbefugnis des Verletzten einer Straftat entschieden, die sich nicht auf den Rechtsfolgenausspruch oder die Ermessenseinstellung erstreckt, da ein legitimes rechtliches Bedürfnis dafür nicht erkannt worden ist (vgl. BTDrucks 10/5305, S. 15; Senge, in: Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 400, Rn. 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 400, Rn. 3). Diese gesetzgeberische Entscheidung bewegt sich im verfassungsrechtlich unangreifbaren Rahmen. Denn das Grundgesetz kennt keinen grundrechtlichen Anspruch auf Strafverfolgung eines Dritten durch den Staat (vgl. BVerfGE 51, 176 <187>). Der Gegenstand der angegriffenen Entscheidung lässt mithin eine existentielle Betroffenheit der Beschwerdeführerin nicht erkennen.
Aus der Entscheidung ergeben sich auch keine belastenden Folgen, die die Beschwerdeführerin unzumutbar träfen. An einer Geltendmachung zivilgerichtlicher Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche ist sie - unabhängig von dem Ausgang der Strafsache - nicht gehindert. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsgutsverletzung kann auch im Zivilprozess im Rahmen richterlicher Sachaufklärung einer hinreichend sicheren Feststellung zugeführt werden.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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