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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.10.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1424/01
Rechtsgebiete: StPO, OWiG, BVerfGG
Vorschriften:
StPO § 33a | |
OWiG § 46 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 | |
BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1424/01 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Walsrode vom 17. Juli 2001 - 5 OWi 84/2001 (I) -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht erschöpft, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Zwar ist der Einstellungsbeschluss nebst Auslagenentscheidung nicht anfechtbar. Das Gericht hat jedoch, soweit ersichtlich, vor der Einstellung den Beschwerdeführer nicht angehört, jedenfalls ist Gegenteiliges nicht vorgetragen. In Rechtsprechung (LG Flensburg, DAR 1985, 93) und Literatur (Göhler, OWiG, 12. Aufl., 1998, § 47 Rn. 36) wird zum Teil die Ansicht vertreten, dass der Betroffene vor der Einstellungsentscheidung grundsätzlich anzuhören ist, um ihm Gelegenheit zu geben, auf einen Freispruch hinzuwirken. Ist das rechtliche Gehör versagt worden, so kann das Gericht im Verfahren nach § 33a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG seine an sich unanfechtbare Auslagenentscheidung abändern (Göhler, a.a.O. m.w.N.). Auch wenn die Notwendigkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht unumstritten ist, so gebietet doch der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde den zumutbaren Versuch, über einen Antrag nach § 33a StPO eine abändernde Entscheidung herbeizuführen. Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall angesichts des Schreibens der Frau M. vom 16. Juli 2001 es nahe gelegen hätte, den Betroffenen davon zu unterrichten, dass trotz dieses Schreibens eine Einstellung ohne Erstattung der notwendigen Auslagen erwogen wird.
Die Verfassungsbeschwerde ist zudem nicht ausreichend begründet, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Ohne Vorlage der behördlichen Berichte, Bescheide und Stellungnahmen, des Protokolls der Hauptverhandlung und einer Schilderung des Verfahrensablaufs im Einzelnen kann nicht geprüft werden, ob etwa das Verhalten des Betroffenen (vgl. § 467 Abs. 3 StPO, Gedanke der §§ 5, 6 StrEG) die Entscheidung rechtfertigt oder trotz der Zeugenaussagen und des Schreibens vom 16. Juli 2001 wegen schwerwiegender belastender Umstände keine ernsthaften Zweifel an der Schuld des Betroffenen bestanden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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