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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 15.03.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 1436/02
(1)
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1436/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2002 - BVerwG 2 C 21.01 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2001 - 4 S 1439/00 -,
c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 2000 - 15 K 532/99 -,
d) den Widerspruchsbescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 3. Februar 1999 - 1 P Ludin Fereshta/13 -,
e) den Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 10. Juli 1998
hier: Festsetzung des Gegenstandswerts
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt am 15. März 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird nach § 113 Absatz 2 Satz 3 BRAGO auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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