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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.09.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1439/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, BGB, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BGB § 432 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 1439/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 30. September 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist. Aus dem Gebot, den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, folgt auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters (vgl. BVerfGE 84, 188 <190> m. w. N.). Ausnahmen gelten nur dann, wenn selbst ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt und unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (BVerfGE 84, 188 <190>).

Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen sind mehrere aus einem Schuldverhältnis Berechtigte in der Regel Mitgläubiger im Sinne des § 432 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 432, Rn. 1). Dies gilt nach der Kommentierung von Voelskow (in: Münchner Kommentar Band 3, 3. Aufl., §§ 535, 536, Rn. 12) auch für Mitmieter hinsichtlich der Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Als Mitgläubiger können sie nach der ausdrücklichen Regelung in § 432 Abs. 1 BGB vom Schuldner nicht Leistung an sich allein, sondern nur an alle Berechtigten verlangen (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 432, Rn. 8).

Das Landgericht hat sich der engeren Auffassung von Scheuer (in: Bub/Treier, Handbuch der Wohn- und Geschäftsraummiete, 3. Aufl., Rn. 295) angeschlossen, wonach mehrere Mieter die Rückgabe der Mietsicherheit grundsätzlich nur gemeinsam vom Vermieter verlangen können, während ein einzelner Mitmieter hierzu allenfalls in gewillkürter Prozessstandschaft auf Grund einer Ermächtigung der übrigen Mieter in der Lage sei.

Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt und unter Berücksichtigung der vorstehenden, in gängigen Kommentaren bzw. Handbüchern vertretenen Auffassungen hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erkennen können, dass ihm für eine Klage, mit der er Ansprüche aus einem gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau begründeten Mietverhältnis gegen den Vermieter geltend machen wollte, die Aktivlegitimation fehlte. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer - wie er selbst vorträgt - von seiner Ehefrau zur gerichtlichen Geltendmachung der streitgegenständlichen mietrechtlichen Ansprüche ermächtigen ließ, spricht sogar dafür, dass er sich seiner fehlenden Aktivlegitimation bewusst war. Unter diesen Umständen war das Landgericht von Verfassungs wegen nicht gehalten, ihn auf das Fehlen substantiierter Darlegungen zu seiner Berechtigung, die streitgegenständlichen mietrechtlichen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, gesondert hinzuweisen.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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