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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 15.12.1999
Aktenzeichen: 2 BvR 1447/99
Rechtsgebiete: BVerfGG, JGG, StGB, StPO, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 c
BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 95 Abs. 2
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG § 34 a Abs. 2
JGG § 88 Abs. 1
JGG § 31 Abs. 2
JGG § 52 a
StGB § 51 Abs. 1
StPO § 154 Abs. 2
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

- 2 BvR 1447/99 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn T...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Bernd Lütz-Binder und Koll., Westring 8, Landau/Pfalz -

gegen

a) den Beschluß des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. Juli 1999 - jug Qs 236/99 -,

b) den Beschluß des Amtsgerichts Speyer vom 23. Juni 1999 - 8 d VRJs 16/99 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Jentsch, Hassemer gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 15. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Speyer vom 23. Juni 1999 - 8 d VRJs 16/99 - und des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. Juli 1999 - jug Qs 236/99 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft.

I.

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Berufungsurteil des Landgerichts Frankenthal vom 3. Dezember 1998 wegen einer am 26. Juli 1997 begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr ohne Bewährung verurteilt (Az: 5120 Js 23478/97 - jug Ns -), die er ab 13. Februar 1999 verbüßte. Mit Beschluß vom 9. August 1999 setzte das Amtsgericht Speyer - Vollstreckungsleiter - den noch offenen Rest der Jugendstrafe mit Wirkung zum 12. August 1999 gemäß § 88 Abs. 1 JGG zur Bewährung aus.

Am 15. Dezember 1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Ludwigshafen wegen des Tatvorwurfs einer Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern (Tatzeitpunkt: März/April 1998) zu einer weiteren Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ohne Bewährung (Az: 5121 Js 14196/98 4fLs); eine Einbeziehung der mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Dezember 1998 gegen den Beschwerdeführer verhängten Jugendstrafe von einem Jahr gemäß § 31 Abs. 2 JGG erfolgte nicht. Auf die Berufung hin sprach ihn das Landgericht Frankenthal am 2. Juni 1999 von diesem Tatvorwurf frei; gleichzeitig wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer im Hinblick auf die nach vorläufiger Festnahme am 29. Juni 1998 bis zum 12. Februar 1999 vollzogene Untersuchungshaft zu entschädigen sei.

2. a) Mit Beschluß vom 23. Juni 1999 lehnte das Amtsgericht Speyer - Vollstreckungsleiter - die von dem Beschwerdeführer beantragte Anrechnung der in dem Verfahren 5121 Js 14196/98 4fLs erlittenen Untersuchungshaft ab. Gemäß § 51 Abs. 1 StGB sei Untersuchungshaft auf zeitige Freiheits- bzw. Jugendstrafe anzurechnen, wenn ein Verurteilter aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens sei oder gewesen sei, diese Untersuchungshaft erlitten habe. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheide - mangels Verfahrensidentität - von vornherein aus; aber auch eine analoge Anwendung des § 51 StGB komme nicht in Betracht. Zwar werde die Vorschrift in zunehmendem Maße weit ausgelegt (Hinweis auf Bundesverfassungsgericht NStZ 1999, S. 24 ff.). Nach der gesetzlichen Anrechnungsregel des § 51 StGB sei es allerdings erforderlich, daß zwischen den Strafverfolgungen hinsichtlich der die Untersuchungshaft auslösenden Tat und der Tat, die der Verurteilung zugrundeliege, ein Zusammenhang bestanden habe oder zwischen ihnen ein irgendwie gearteter sachlicher Bezug vorhanden gewesen sei. Die Anrechnungsvoraussetzungen seien auch anzunehmen, wenn das die vorläufige Freiheitsentziehung betreffende Verfahren formal von dem anderen Verfahren getrennt geführt worden sei, die vorläufige Freiheitsentziehung in dem einen Verfahren sich aber auf den Gang des anderen Verfahrens konkret ausgewirkt habe. An diesen Voraussetzungen fehle es im vorliegenden Fall. Es bestehe zwischen den Urteilen keinerlei Zusammenhang. Die Ermittlungen in beiden Verfahren seien völlig unabhängig voneinander gelaufen. Kein Verfahren sei je Gegenstand des anderen Verfahrens gewesen.

b) Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers lehnte auch das Landgericht Frankenthal eine Anrechnung ab.

Die betreffenden Verfahren seien nie verbunden gewesen; auch habe zwischen den Taten dieser Verfahren kein irgendwie gearteter Zusammenhang bestanden. Ein Zusammenhang, der nach § 52 a JGG Anlaß zur Anrechnung geben könne, sei auch nicht dadurch begründet, daß beide Taten gesamtstrafenfähig oder nach Jugendstrafrecht einheitsstrafenfähig gewesen wären, wenn der Beschwerdeführer in beiden Fällen für schuldig befunden worden wäre (vgl. dazu die Rechtsprechungsübersicht in BGHSt 43, 115). Die vom Beschwerdeführer für seine gegenteilige Rechtsansicht angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 43, 112 ff.) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NStZ 1999, S. 24 ff.) beträfen andere Sachverhalte.

II.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar sei der zugrundeliegende Sachverhalt ein anderer als diejenigen, über die das Bundesverfassungsgericht (vgl. NStZ 1999, S. 25) und der Bundesgerichtshof (BGHSt 43, 112) zu entscheiden gehabt hätten. Von beiden Gerichten sei jedoch in ihren Beschlüssen keine abschließende Obergrenze für die analoge Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB gezogen worden. So sei vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen nicht nachvollziehbar, warum eine Anrechnung nicht in Betracht komme. Wäre er in der Berufungsverhandlung nicht freigesprochen worden, sondern hätte man das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, wären nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs eine Verfahrenseinheit anzunehmen und Anrechnung vorzunehmen gewesen. Es könne nicht sein, daß sich derjenige, der freigesprochen werde, schlechter stelle als einer, dessen Verfahren lediglich nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werde. Dies stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar und könne auch im Lichte von Art. 2 Abs. 2 GG keinen Bestand haben. Immerhin habe das Bundesverfassungsgericht bei den von ihm entschiedenen Fällen darauf hingewiesen, daß weder die Berufung auf den Wortlaut des § 51 Abs. 1 StGB noch Praktikabilitätserwägungen geeignet seien, eine Nichtanrechnung zu rechtfertigen. Im übrigen stelle auch die Gewährung einer Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz keinen angemessenen Ersatz für erlittene Untersuchungshaft dar. Solange über eine Anrechnung von zu Unrecht erlittener Untersuchungshaft der eingetretene Schaden vollständig zu beheben sei, sei dies bloßer Entschädigungsleistung vorzuziehen.

III.

Das Justizministerium des Landes Rheinland-Pfalz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

IV.

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Kammer ist nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für die Entscheidung zuständig. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig; insbesondere besteht trotz der Tatsache, daß die Jugendstrafe gegen den Beschwerdeführer zur Zeit nicht vollstreckt wird, das Rechtsschutzbedürfnis fort. Der Beschwerdeführer steht infolge der Nichtanrechnung der Untersuchungshaft unter Bewährung und muß bei einem möglichen Verstoß gegen die ihm erteilten Auflagen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gewärtigen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.

Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Entscheidungen über die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft auf die zeitige Freiheitsstrafe betreffen den Umfang der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und berühren damit grundsätzlich - wie die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Entscheidungen zur Anrechnungsvorschrift des § 51 StGB festgestellt hat (Beschlüsse vom 28. September und 7. November 1998, StV 1998, 664 und NJW 1999, S. 2430 = NStZ 1999, S. 125 sowie vom 15. Mai 1999, NStZ 1999, S. 477) - die durch Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person. Dieses Freiheitsrecht beeinflußt als objektive, für alle Bereiche des Rechts geltende Wertentscheidung (BVerfGE 10, 302 <322>) auch die Auslegung und Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB und des im Jugendstrafrecht an dessen Stelle tretenden § 52 a JGG. Deshalb genügt ein sich lediglich auf den Wortlaut der Vorschrift berufendes, formalistisches Verständnis des § 51 Abs. 1 StGB der Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts nicht. Es ist vielmehr erforderlich, die der Rechtsvorschrift zugrunde liegende Wertung aus der gesetzgeberischen Vorgeschichte, Untersuchungshaft, soweit sie überhaupt in einem Zusammenhang mit einer verhängten Strafe steht, möglichst umfassend anzurechnen, bei ihrer Auslegung zugrundezulegen. Dabei ist insbesondere die im Vollzug der genannten gesetzgeberischen Absicht ergangene Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des § 51 Abs. 1 StGB (vgl. zuletzt unter Nachweis auch der reichsgerichtlichen Rechtsprechung BGHSt 43, 112 ff.) zu berücksichtigen, die dem Freiheitsgrundrecht zu besonderer Wirkung verhilft.

Verfassungsrechtlich geboten ist eine Anrechnung immer dann, wenn zwischen der die Untersuchungshaft auslösenden Tat und der Tat, die der Verurteilung zugrundeliegt, ein funktionaler Zusammenhang besteht oder zwischen ihnen ein irgendwie gearteter sachlicher Bezug vorhanden gewesen ist. So sind Entscheidungen mit der Verfassung nicht in Einklang zu bringen, in denen die Verfahren, für die Untersuchungshaft verbüßt worden war, nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das mit einer Verurteilung einhergehende Verfahren eingestellt worden sind, eine Anrechnung aber unterblieben ist (Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September und 7. November 1998, StV 1998, S. 464 und NJW 1999, S. 2430). Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet ein Ausschluß der Anrechnung auch in den Fällen von Überhaftnotierung, durch die die Haftbefehle der verschiedenen Verfahren - jeweils als Maßnahme zur Sicherung des anderen Verfahrens dienend - und damit die Verfahren selbst zueinander in enge sachliche Beziehung gebracht worden sind (Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 1999, NStZ 1999, S. 477).

b) § 52 a Satz 1 JGG sieht in Anlehnung an § 51 StGB grundsätzlich die Anrechnung von Untersuchungshaft und sonstiger Freiheitsentziehung vor, die der Jugendliche aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, erlitten hat. Nur ausnahmsweise läßt Satz 2 eine Versagung der Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des Jugendlichen nach der Tat oder dann zu, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung aus zeitlichen Gründen auf den jugendlichen Straftäter nicht gewährleistet ist (vgl. BGHSt 37, 75 <77 f.>; Ostendorf, Kommentar zum JGG, 4. Aufl., § 52 a, Rn. 5 f.; Brunner/Dölling, Kommentar zum JGG, 10. Aufl., §§ 52, 52 a, Rn. 12). Das Gesetz gibt damit zu erkennen, daß es - abgesehen von Umständen im Verhalten des Jugendlichen nach der Tat, die eine Anrechnung ungerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. dazu Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 49. Aufl., § 51, Rn. 12) - die Dauer der Jugendstrafe auf das Maß begrenzt, das unter dem Vorrang des Erziehungsgedankens im Jugendstrafrecht unbedingt vonnöten ist (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 1999 - 2 BvR 1368/99 -). Es dient damit nicht nur dem Ziel, überzogene, weil mit dem Erziehungszweck unvereinbare, Sanktionen zu verhindern, sondern ist vor allem auch Ausdruck der im Rechtsstaatsgedanken enthaltenen Idee der Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 21, 378 <388>), die es grundsätzlich gebietet, im Zuge des Verfahrens erlittene Freiheitseinbußen nicht unberücksichtigt zu lassen (s. Ostendorf, a. a. O., Grdl. zu §§ 52, 52 a, Rn. 4).

3. Gemessen an diesen Maßstäben, halten die eine Anrechnung versagenden Entscheidungen von Amtsgericht und Landgericht einer Überprüfung nicht stand. Sie berücksichtigen nicht hinreichend, daß zwischen dem Verfahren, in dem Untersuchungshaft vollzogen worden ist, und der zur Verurteilung des Beschwerdeführers führenden Tat ein sachlicher Bezug bestanden hat, der mit Blick auf das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers nicht außer acht gelassen werden darf. Wäre der Beschwerdeführer in der Berufungsinstanz nicht vom Tatvorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung von Kindern freigesprochen, sondern wie vom Amtsgericht in erster Instanz verurteilt worden, hätte das Landgericht die rechtskräftige Verurteilung vom 3. Dezember 1998 einbeziehen und eine neue Jugendstrafe verhängen müssen. Unzweifelhaft wäre durch die aus § 31 Abs. 2 JGG folgende Verhängung einer einheitlichen Rechtsfolge für in verschiedenen Verfahren verfolgte Straftaten eines Heranwachsenden ebenso wie bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Erwachsenenstrafrecht (vgl. BGHSt 23, 297) ein Verfahrenszusammenhang begründet worden, der eine Anrechnung der Freiheitsentziehung nach § 52 Satz 1 JGG oder - wäre es aus erzieherischen Gründen notwendig gewesen - die ausdrückliche Anordnung ihres Unterbleibens gemäß § 52 a Satz 2 JGG - nach sich gezogen hätte.

Nichts anderes kann gelten, wenn ein Verurteilter wegen einer Tat, die im Falle ihres Erwiesenseins zur Verhängung einheitlicher Rechtsfolgen nach § 31 Abs. 2 JGG geführt hätte, freigesprochen worden ist. Unabhängig von der auf der Hand liegenden Überlegung, daß ein freigesprochener Jugendlicher oder Heranwachsender nicht schlechter als im Falle seiner Verurteilung gestellt sein darf, ergibt sich dies aus einer am Zweck des JGG ausgerichteten Auslegung des § 52 a JGG. Der für eine Anrechnung nach dieser Vorschrift erforderliche sachliche Bezug zwischen den Verfahren entsteht nämlich nicht erst dann, wenn es tatsächlich zur Verhängung einer einheitlichen Rechtsfolge kommt. Die Notwendigkeit, unter dem Vorrang des Erziehungsgedankens die Rechtsfolgen auch bei mehreren Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden nach Art und Umfang auf das zu begrenzen, was zur erzieherischen Einwirkung im Hinblick auf ein Leben ohne Straftaten unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 74, 102 <124>; Eisenberg, Kommentar zum JGG, 7. Aufl., § 5 Rnrn. 3 - 4; Ostendorf, a. a. O., Grdl. zu §§ 52, 52 a, Rn. 4), führt von vornherein zu einer besonderen Verknüpfung der in unterschiedlichen Verfahren verfolgten Straftaten, die auch bei der Auslegung und Anwendung des § 52 a JGG ihre Rolle spielen muß.

Demgegenüber schlagen die von Amtsgericht und Landgericht gegen eine solche Auslegung angeführten knappen Erwägungen nicht durch. Während sich das Landgericht darauf beschränkt, auf die Darstellung einer Rechtsprechungsübersicht in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 1997 (BGHSt 43, 112, 115 f.) hinzuweisen, beruhen die amtsgerichtlichen Überlegungen gegen eine analoge Anwendung auf einem allzu formalistischen Verständnis der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts, das der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers keine hinreichende Beachtung schenkt.

Dies führt zu der Feststellung, daß die Gründe der angegriffenen Beschlüsse verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Die Beschlüsse sind aufzuheben, die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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