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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 28.10.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1452/01
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1452/01 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 20. Juli 2001 - 5 Qs 28/01 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Der Beschwerdeführer ist nicht in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt die Unverletzlichkeit der Wohnung; von diesem Schutz werden auch Betriebs- und Geschäftsräume mitumfasst (BVerfGE 44, 353 <371>). Der verfassungsrechtlichen Bedeutung dieses Schutzes entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält und auch nach Abschluss der Durchsuchung der von der Maßnahme Betroffene die Berechtigung des Grundrechtseingriffs im fachgerichtlichen Verfahren klären lassen kann; der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine ermittlungsrichterliche Durchsuchungsanordnung steht deren Erledigung durch Vollziehung der Maßnahme nicht entgegen (BVerfGE 96, 27 <39 ff.>).
Im Beschwerdeverfahren überprüft das Beschwerdegericht auf ein zulässiges Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang nach. Es tritt grundsätzlich an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts und trifft eine eigene Sachentscheidung (vgl. §§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO). Dies gilt auch dann, wenn die angefochtene Entscheidung sich aus anderen Gründen als denjenigen, auf die das Erstgericht abgestellt hatte, als zutreffend erweist (vgl. Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 309 Rn. 6 und 8). Das Landgericht hat im Einklang mit diesen Grundsätzen die Begründung des amtsgerichtlichen Beschlusses ergänzt. Es hat ausgeführt, warum der Beschwerdeführer der Beihilfe zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung verdächtigt ist. Dies unterliegt keiner ins Einzelne gehenden Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>).
Gegen die Vorgehensweise des Landgerichts sprach auch nicht die Tatsache, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vor der Beschwerdeentscheidung bereits vollzogen worden war. Die ungenaue Begründung des amtsgerichtlichen Beschlusses hatte auf die Art und Weise der Vollziehung der Durchsuchung keinen Einfluss.
2. Eine Verletzung der Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert begründet (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG; vgl. BVerfGE 89, 381 <392 f.>).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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