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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 23.09.1998
Aktenzeichen: 2 BvR 1452/98
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

§ 93a Abs. 2 BVerfGG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1452/98 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des irakischen Staatsangehörigen

F ...,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Andreas Becher und Kollege, Münsterplatz 5, Bonn -

gegen

a) das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 1998 - 2 E 50117/98.A(V) -,

b) den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Februar 1998 - 2 314 557-438 -

und

Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Jentsch, Hassemer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 23. September 1998 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft u.a. die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet. Sie wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

Eine Verletzung in verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 16a Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch die Abweisung der Klage in der qualifizierten Form "offensichtlicher Unbegründetheit" ist - unbeschadet der Neuregelungen durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 16 und 18) vom 28. Juni 1993 (BGBl I S. 1002) - anhand der in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1983 und 11. Dezember 1985 genannten Maßstäbe (vgl. BVerfGE 65, 76 <96 f.>; 71, 276 <293 f.>) zu prüfen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. April 1994 - 2 BvR 2002/93 - <NVwZ Beilage Nr. 6/94, S. 41> und vom 7. November 1996 - 2 BvR 1318/95 - <NVwZ Beilage Nr. 6/97, S. 42>). Danach muß sich aus den Entscheidungsgründen klar ergeben, warum die Klage nicht nur als "schlicht" unbegründet, sondern als "offensichtlich unbegründet" mit der Folge des Ausschlusses weiterer Rechtsmittel (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) abgewiesen wird.

Soweit das Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Urteil auf die Gründe seines Beschlusses vom 20. Februar 1998 - 2 G 50116/98.A(V) - verwiesen hat, würde dies für sich allein den verfassungsmäßigen Anforderungen nicht genügen, denn der für die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes geltende Maßstab des Bestehens "ernstlicher Zweifel" legt geringere Anforderungen zugrunde (vgl. BVerfGE 94, 166 <194>). Aus der Begründung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Februar 1998, auf den das Verwaltungsgericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG gleichfalls Bezug genommen hat, wird indes ersichtlich, warum die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG als erfüllt anzusehen sind; verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Beurteilung bestehen nicht. Soweit das Verwaltungsgericht die zur Prüfung dieses Bescheides angestellten Erwägungen als für sein Urteil selbständig tragend verstanden wissen will, ist deshalb den dargelegten Anforderungen an die qualifizierte Abweisung der Klage in der Sache genügt. Damit ist deutlich abzusehen, daß der Beschwerdeführer auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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