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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.12.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 1457/96
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 90 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 | |
GG Art. 33 Abs. 5 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1457/96 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn V ...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Johannes Hack und Koll., In der Sürst 1, Bonn -
gegen
a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1996 - BVerwG 2 B 55.96 -,
b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. November 1995 - 1 A 3439/92 -,
c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Juli 1992 - 15 K 2121/91 -,
d) den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom 15. Mai 1991 - I B 3 - Az 19-02-08 (040) 87/91 -,
e) den Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes III vom 1. März 1991 - A II 2 -
hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Jentsch, Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. Dezember 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer, mittlerweile ein Ruhestandsbeamter im Bundesdienst, wendet sich dagegen, dass ihm, solange er im aktiven Dienst die Ministerialzulage erhalten hat, diese nur - nach Maßgabe von Art. 1 § 5 Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl I S. 3091) - in Anlehnung an den Besoldungsstand vom 30. Juni 1975 gewährt worden ist.
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; die durch sie aufgeworfenen Fragen lassen sich mit Hilfe der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe ohne weiteres entscheiden (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>; 96, 245 <248>).
Es verstößt nicht gegen Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 33 Abs. 5 GG, dass der Gesetzgeber durch Art. 1 § 5 HStruktG die Stellenzulage nach Nr. 7 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B auf dem Stand vom 30. Juni 1975 festgesetzt hat.
Art. 33 Abs. 5 GG lässt dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der Verpflichtung zur angemessenen Alimentierung der Beamten einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfGE 26, 141 <158>; 56, 87 <95>; 61, 43 <62 f.>; 65, 141 <148 ff.>; 81, 363 <375 f.>). Der Gesetzgeber muss lediglich sicherstellen, dass die Besoldung dem Beamten einen amtsangemessenen Lebensunterhalt (Alimentation) gewährleistet, der dem Dienstrang, der Verantwortung des Amtes, der Bedeutung des Berufsbeamtentums, den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen sowie dem allgemeinen Lebensstandard entspricht (vgl. BVerfGE 44, 249 <263, 265>; 83, 89 <98>; 99, 300 <314>). Er kann die Struktur der Besoldungsordnung, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten innerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht, pro futuro ändern, insbesondere auch die Gehaltsbeträge, solange sie nicht an der unteren Grenze der amtsangemessenen Alimentierung liegen, kürzen. Die Grenzen des gesetzgeberischen Spielraums sind selbst dann nicht überschritten, wenn eine Stellenzulage gänzlich wegfällt. Art. 33 Abs. 5 GG gewährt keinen Anspruch auf unveränderte Beibehaltung der Struktur der Besoldungsordnungen und des Beamtengehalts außerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht (BVerfGE 44, 249 <263>; ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -).
Daran orientiert ist die gesetzgeberische Entscheidung, die Stellenzulage nach Nr. 7 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B von den allgemeinen linearen Besoldungserhöhungen auszunehmen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein der Bedeutung des von ihm bekleideten Amtes angemessener Lebensunterhalt wurde dem Beschwerdeführer während seiner aktiven Dienstzeit durch sein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 9 BBesO zuzüglich der Amtszulage, der Zulage für sonstige Dienste sowie des Ortszuschlags gewährt. Diese Bezüge nehmen - der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse entsprechend (§ 14 BBesG) - an den Beamtenbesoldungserhöhungen teil. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, darüber hinaus eine Stellenzulage zu gewähren, geschweige denn, diese an die allgemeinen Besoldungserhöhungen anzukoppeln.
Die Ministerialzulage ist nicht nur nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut, sondern auch nach ihrer Geschichte und nach ihrem Zweck eine Stellenzulage, die für eine nicht auf Dauer angelegte Funktion gewährt wird und grundsätzlich widerruflich ist (§ 42 Abs. 4 BBesG). Als solche gehört sie - im Unterschied zum Grundgehalt sowie zur Amtszulage, die ein Zwischenamt darstellt - nicht zum Kernbestand beamtenrechtlicher Alimentation.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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