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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 1473/02
Rechtsgebiete: GG, EMRK
Vorschriften:
GG Art. 2 Abs. 1 | |
GG Art. 20 Abs. 3 | |
EMRK Art. 6 Abs. 1 | |
EMRK Art. 6 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
- 2 BvR 327/02 - - 2 BvR 328/02 - - 2 BvR 1473/02 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
gegen
a) das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Januar 2002 - 4 II 97/01 I -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11. September 2001 - 28-460/00 -
- 2 BvR 327/02 -,
gegen
a) das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Januar 2002 - 4 II 97/01 I -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11. September 2001 - 28-460/00 -
- 2 BvR 328/02 -,
gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 17. Juni 2002 - 8 Ns (19/02) 731 Js 235/93 -
- 2 BvR 1473/02 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 5. Februar 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Januar 2002 - 4 II 97/01 I - verletzt die Beschwerdeführer zu 1. und 2. hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1. und 2. nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 17. Juni 2002 - 8 Ns (19/02) 731 Js 235/93 - verletzt den Beschwerdeführer zu 3. hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
4. Das Saarland hat den Beschwerdeführern zu 1. und 2. die im Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
5. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer zu 3. die im Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenden notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Konsequenzen, die von Verfassungs wegen aus der überlangen Dauer eines Strafverfahrens zu ziehen sind.
I.
1. Mit Urteil vom 11. September 2001 verurteilte das Amtsgericht Saarbrücken die Beschwerdeführer zu 1. und 2. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Vergewaltigung und in zwei Fällen mit sexueller Nötigung, sowie wegen Vergewaltigung in zwei weiteren Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Der Verurteilung lagen Straftaten aus den Jahren 1988 bis 1992 zu Grunde; die Beschwerdeführer waren zu dieser Zeit Jugendliche, lediglich der Beschwerdeführer zu 2. war im letzten der verurteilten Fälle Heranwachsender.
Auf die auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Beschwerdeführer hielt das Landgericht die Verhängung einer Jugendstrafe aufrecht, die es in seinem Urteil vom 9. Januar 2002 allerdings auf drei Jahre reduzierte.
Dieser Verurteilung liegt ein Strafverfahren zu Grunde, das nach Eingang einer Strafanzeige am 13. Februar 1996 eingeleitet wurde und insgesamt fast sechs Jahre dauerte. Im Wesentlichen ergibt sich folgender Verfahrensgang:
Knapp 14 Tage nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens kam es zu einer ersten Vernehmung der Geschädigten, in der sie die Beschwerdeführer im Sinne der späteren Verurteilung erheblich belastete. Die Beschwerdeführer erschienen nicht zu einer im April 1996 anberaumten Vernehmung, erklärten aber, die vorgeworfenen Taten nicht begangen zu haben, und erstatteten mit Schreiben vom 17. April 1996 ihrerseits Strafanzeige gegen das Tatopfer wegen falscher Verdächtigung. Dies veranlasste die Staatsanwaltschaft, am 12. Juni 1996 ein Ermittlungsverfahren gegen das Tatopfer einzuleiten und am 9. Juli 1996 das Landeskriminalamt zu beauftragen, bei den behandelnden Ärzten der Geschädigten Berichte einzuholen. Das Landeskriminalamt forderte mit Schreiben vom 16. Juli 1996 die notwendigen Stellungnahmen an und übersandte die Akten am gleichen Tag der Staatsanwaltschaft, die in der Zeit vom 23. Juli bis 8. August 1996 eingehende Antwortschreiben erhielt. Darunter war das Schreiben einer die Geschädigte früher behandelnden Privatärztin, die berichtete, dass diese ihr gegenüber schon vor einiger Zeit von sexuellem Missbrauch erzählt habe, sowie die Antwort der sie aktuell behandelnden Psychotherapeutin, die die Übersendung eines "Gutachtens" bis Ende September 1996 ankündigte.
In der Folgezeit wartete die Staatsanwaltschaft vergeblich auf den Eingang des in Aussicht gestellten "Gutachtens", ohne ihrerseits nach Ablauf der Frist nachzufragen oder das Verfahren ansonsten zu fördern. Als am 28. November 1996 eine Stellungnahme der Verteidiger der Beschwerdeführer einging, mit der diese zur Entlastung sechs Zeugen benannten, beauftragte die Staatsanwaltschaft am 6. Dezember 1996 das Landeskriminalamt mit der Durchführung dieser Beweiserhebung. Nach Vernehmung von vier Zeugen in der Zeit vom 28. Januar bis 3. Februar 1997 sandte das Landeskriminalamt einen Tag später die Vorgänge der Staatsanwaltschaft zurück, die mit Verfügung vom 10. März 1997 das Amtsgericht St. Ingbert um richterliche Vernehmung eines weiteren Zeugen ersuchte. Der in Frankreich lebende Zeuge konnte nicht in Deutschland geladen werden; davon erhielt die Staatsanwaltschaft am 27. März 1997 Kenntnis, die am 17. April 1997 erneut um richterliche Vernehmung mit formloser Ladung in Frankreich bat. Am 9. Mai 1997 gelang es dem Amtsgericht schließlich, den Zeugen anzuhören.
Nachdem die Staatsanwaltschaft bereits am 30. Juni 1997 davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass der Bericht der behandelnden Psychotherapeutin wegen "Arbeitsüberlastung" bisher nicht habe erstellt werden können, fragte sie mit Schreiben vom 10. November 1997 an, wann nunmehr mit dem Eingang gerechnet werden könne. Schließlich traf mit Schreiben vom 1. Dezember 1997 der erwartete Bericht ein, der einen Umfang von zweieinhalb Seiten hatte und die Anregung enthielt, ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen. Daraufhin übersandte die Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 1997 die Akten dem Landeskriminalamt, das abklären solle, ob die Geschädigte bereit sei, an einem solchen Gutachten mitzuwirken. Das Landeskriminalamt holte das Einverständnis des Tatopfers am 17. Dezember 1997 ein, woraufhin die Staatsanwaltschaft am 5. Januar 1998 unter Übersendung der Verfahrensakten einen Gutachtenauftrag erteilte und um Mitteilung bat, wann mit einer Erledigung zu rechnen sei. Es dauerte bis zum 11. März 1999, bis das Gutachten schließlich einging; weitere Hinweise über den vorangegangenen Verfahrensgang finden sich in der Akte nicht.
In der Folgezeit gewährte die Staatsanwaltschaft sowohl der Verteidigung als auch dem Beistand des Tatopfers Akteneinsicht, bevor sie am 7. Dezember 1999 vermerkte, dass eine Vernehmung der Geschädigten bei der Staatsanwaltschaft stattfinden solle. In einem weiteren Vermerk vom 3. Januar 2000 hielt sie fest, dass es nach den bisherigen Angaben der Geschädigten schwierig sei, konkrete Taten festzustellen, und deshalb eine Nachvernehmung von Nöten sei, sofern sich die Geschädigte zu entsprechenden Angaben in der Lage sähe. Schließlich fand am 9. März 2000 eine staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Tatopfers statt. Im Anschluss daran wurde dem bei der Vernehmung anwesenden Rechtsbeistand des Tatopfers Akteneinsicht gewährt. Nachfragen der anwaltlichen Vertreterin des Tatopfers im Juni und August 2000, ob zwischenzeitlich Anklage erhoben worden sei, blieben unbeantwortet.
Erst am 5. September 2000 erhob die Staatsanwaltschaft sodann Anklage, die allerdings das Amtsgericht wegen offensichtlicher Mängel am 20. September 2000 zurücksandte. Zwischenzeitlich fand ein Dezernentenwechsel bei der Staatsanwaltschaft statt, die zur weiteren Sachaufklärung nochmals das Landeskriminalamt einschaltete. Nach Erledigung nahm die Staatsanwaltschaft am 21. November 2000 die alte Anklage zurück und fertigte eine neue, die am 6. Dezember 2000 bei Gericht einging. Versuche des Amtsgerichts vom 8. Dezember 2000 und 31. Januar 2001, die Anklage zuzustellen, scheiterten. Dies gelang erst auf Grund richterlicher Verfügung vom 5. März 2001. Am 28. Mai 2001 erging sodann Eröffnungsbeschluss; zugleich ordnete das Amtsgericht dem Tatopfer einen Zeugenbeistand bei und lud zur Hauptverhandlung am 6. Juli 2001.
An diesem Tag erschien eine der Zeuginnen nicht; da sie sich bis Ende August in Urlaub befand, vertagte das Gericht die Hauptverhandlung auf den 5. September 2001. Nach weiteren Verhandlungstagen am 7. und 11. September 2001 kam es schließlich zu der Verurteilung der Beschwerdeführer durch das Amtsgericht. Es stellte die Schwere der Schuld und zudem bei beiden Beschwerdeführern, bei denen angesichts der Rohheit und Brutalität der Vorgehensweise von einer besonders menschen- und frauenverachtenden Gesinnung auszugehen sei, schädliche Neigungen fest. Es hielt eine Jugendstrafe im oberen Bereich für notwendig und berücksichtigte bei seiner Strafzumessung, dass die Strafe bei zeitnäherer Verhandlung noch höher ausgefallen wäre. Zugleich mit der Verurteilung erließ das Amtsgericht Haftbefehl und nahm die Beschwerdeführer in Untersuchungshaft.
Sowohl die Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft legten Berufung ein, woraufhin die Berufungskammer mit Verfügung vom 26. Oktober 2001 die Hauptverhandlung auf den 14. November 2001 anberaumte. Die Beschwerdeführer legten ein Geständnis ab und beschränkten ihr Rechtsmittel - ebenso wie die Staatsanwaltschaft - auf das Strafmaß. Zur Untersuchung der Beschwerdeführer auf ihre Schuldfähigkeit wurden sodann die Hauptverhandlung ausgesetzt und die Einholung eines Gutachtens beschlossen, das dem Gericht bereits am 21. Dezember 2001 vorgelegt werden konnte. Daraufhin fand die erneute Hauptverhandlung am 9. Januar 2002 statt, in der die Verteidiger u.a. die unangemessene Länge des Verfahrens als Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK beanstandeten. Das Urteil des Landgerichts vom selben Tag führte zu einer Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung und zu einer Reduzierung der Jugendstrafe auf jeweils drei Jahre. Die Berufungskammer verneinte schädliche Neigungen bei den Beschwerdeführern, nahm aber die besondere Schwere der Schuld an. Zudem stellte es einen deutlich unterdurchschnittlichen IQ von 61 bzw. 63 fest und ging deshalb für den Tatzeitraum von verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB aus. Minderschwere Fälle im Sinne der §§ 176, 177 StGB a.F. verneinte das Landgericht angesichts des Tatbildes gleichwohl.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinn berücksichtigte das Landgericht zu Gunsten der Beschwerdeführer das von ihnen abgelegte Geständnis, ihr Bedauern hinsichtlich der von ihnen begangenen Taten und ihre gegenüber dem Opfer erklärte Entschuldigung. Strafmildernd berücksichtigte die Kammer auch die lange Dauer des Verfahrens, das durch die Anzeige vom 13. Februar 1996 eingeleitet worden sei und bis zur Berufungshauptverhandlung fast sechs Jahre gedauert habe. Dabei wies das Gericht aber darauf hin, dass dies auch auf dem Prozessverhalten der beiden erst in der Hauptverhandlung vom 14. November 2001 geständigen Angeklagten beruhe, die zunächst gegen die Geschädigte Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung hätten erstatten lassen und deshalb umfangreiche Ermittlungen, darunter auch die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens, veranlasst hätten.
Der Vollzug der gegen die Beschwerdeführer zu 1. und 2. verhängten Jugendstrafe wurde mit Beschluss vom 17. Dezember 2002 zum 23. Dezember 2002 zur Bewährung ausgesetzt.
2. Durch Urteil des Amtsgerichts Malchin vom 20. Mai 1997 wurde der Beschwerdeführer zu 3., zur Tatzeit zwischen 1991 und 1992 bis auf einen Fall Heranwachsender, wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwölf Fällen, des Diebstahls in vier Fällen und der Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zu Grunde liegen im Wesentlichen die gemeinschaftlich mit anderen Beteiligten begangene Anmietung und Entwendung von Kraftfahrzeugen (in einem Gesamtwert von annähernd 350.000 DM), die später unter Verwendung neuer Papiere und Kraftfahrzeugkennzeichen gewinnbringend weiter veräußert wurden. Auf die Berufung des - nicht geständigen - Beschwerdeführers zu 3. und der Staatsanwaltschaft hielt das Landgericht mit Urteil vom 17. Juni 2002 den Schuldspruch aufrecht und verhängte gegen ihn eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten.
Der Beschwerdeführer zu 3. befand sich während des Strafverfahrens etwa sechs Monate in Untersuchungshaft (22. Juni bis 9. Juli 1993, 20. August bis 15. September 1993, 26. November 1993 bis 24. März 1994, 20. Mai bis 9. Juni 1997). Er wurde zwischenzeitlich durch Urteil des Amtsgerichts Celle vom 7. Juni 1994 wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Das Strafverfahren, das sich ausweislich der Strafakten spätestens ab Juni 1993 (auch) gegen den Beschwerdeführer zu 3. richtete, dauerte bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss neun Jahre. Ihm liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:
Die Ermittlungen, die sich auf Taten bis zum 12. Mai 1992 bezogen und sich zunächst gegen andere Beschuldigte richteten, wurden spätestens im Juni 1993 auch auf den Beschwerdeführer zu 3. erstreckt. Diese führten noch im selben Monat zum Erlass eines Haftbefehls, der freilich alsbald außer Vollzug gesetzt wurde. Weitere Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer zu 3. im September 1993 führten zur Erhebung neuer gegen ihn gerichteter Tatvorwürfe, die die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg in ihrer Anklageschrift vom 8. März 1994 zusammenfasste. Die beim Jugendschöffengericht erhobene und gegen mehrere Beteiligte gerichtete Anklage hielt das Amtsgericht in einem Vermerk vom 25. April 1994 wegen ihres Umfangs nicht geeignet für eine Verhandlung vor dem Amtsgericht, woraufhin die Staatsanwaltschaft die Anklage zurücknahm und nunmehr Anklage beim Landgericht erhob. Durch Beschluss vom 27. Mai 1994 eröffnete das Landgericht das Hauptverfahren, allerdings vor dem Jugendschöffengericht, bei dem die Anklage am 25. Juni 1994 einging. Dieses befasste sich - abgesehen von Entscheidungen im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer gerichteten Haftbefehl, den das Landgericht am 30. August 1994 unter Hinweis "auf einen zögerlichen Verfahrensablauf" aufhob - inhaltlich zunächst mit dem Verfahren nicht. Erst am 23. Juni 1996 ordnete das Jugendschöffengericht die Durchführung der Hauptverhandlung im November 1996 an.
Die Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht begann schließlich am 6. November 1996 und endete nach 23 Verhandlungstagen und etwa 44 Verhandlungsstunden mit dem Urteil des Amtsgerichts am 20. Mai 1997 und dem Erlass eines Haftbefehls, der am 5. Juni 1997 wieder außer Vollzug gesetzt wurde. Dabei nahm nach dem 9. Verhandlungstag - abgesehen von der Urteilsverkündung - die Dauer der täglichen Sitzungszeit gegenüber den ersten Verhandlungstagen rapide ab. So wurde an sieben Verhandlungstagen nicht einmal eine Stunde verhandelt, die Gesamtverhandlungszeit zwischen dem 10. und 22. Verhandlungstag betrug annähernd zwölf Stunden, während an den ersten neun Tagen insgesamt fast 29 Stunden verhandelt worden war.
Nach Berufungseinlegung gelangten die Akten spätestens im September 1997 an das Landgericht, das zunächst auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 3. am 25. Februar 1998 den Haftbefehl aufhob. Es folgte trotz aktenmäßig festgehaltener Absicht des Strafkammervorsitzenden, im Jahr 1998 die Berufungshauptverhandlung durchzuführen, eine lange Zeit der Untätigkeit, bis das Landgericht schließlich am 25. Februar 2002 zur Hauptverhandlung am 16. April 2002 lud. Dazwischen lagen verschiedentliche Sachstandsanfragen der Staatsanwaltschaft und anderer Gerichte sowie Aktenanforderungen, die ausweislich der Verfahrensakte nicht alle eine Antwort erhielten.
Schließlich führte das Landgericht die im Wesentlichen allein gegen den Beschwerdeführer zu 3. gerichtete Hauptverhandlung an neun Verhandlungstagen in der Zeit vom 16. April 2002 bis zum 17. Juni 2002 durch und verhandelte insgesamt 20 Stunden. Dabei lehnte das Gericht es ab, das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Zur Verfahrensverzögerung äußerte sich der Vorsitzende der Kammer darüber hinaus im Rahmen eines Befangenheitsantrags. Er erklärte diese mit der Belastung der Kammer, insbesondere mit erst- und zweitinstanzlichen Haftsachen, und merkte an, dass dies letztendlich dem Beschwerdeführer zu 3. auch nur zu Gute komme.
Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer zu 3. zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Die Verhängung einer Jugendstrafe hielt das Landgericht "auch unter Berücksichtigung des sehr lange zurückliegenden Tatzeitraums" für unerlässlich, selbst wenn bei dem Beschwerdeführer, der heute erwachsen und längere Zeit strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei sowie in stabilen sozialen Verhältnissen lebe, keine schädlichen Neigungen festzustellen seien. Die Schwere der Schuld, der neben dem Erziehungsgedanken im konkreten Fall eigenständige Bedeutung zukomme und die vor allem im Hinblick auf die Zahl der Fälle, die Dauer des Gesamttatzeitraums und den erheblichen Schaden anzunehmen sei, war für das Gericht Anlass für die Notwendigkeit der Verhängung einer Jugendstrafe.
Bei der Strafzumessung in dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren berücksichtigte die Kammer die "überlange Verfahrensdauer" und die "psychische Belastung, der der Beschwerdeführer auf Grund der Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens ausgesetzt gewesen" sei. Zudem stellte es ausdrücklich in Rechnung, dass die Verfahrensverzögerung ein Ausmaß erreicht habe, das gegen das in Art. 6 EMRK niedergelegte Beschleunigungsgebot in rechtsstaatlich nicht mehr hinzunehmender Weise verstoßen habe und das in der Strafzumessung zu kompensieren sei. Zur Begründung der Höhe der verhängten Jugendstrafe führte das Landgericht aus:
"Unter Zugrundelegung der Tatsache, dass auch die Jugendstrafe dem gerechten Schuldausgleich dient, wäre angesichts des großen Schadens, den der Angeklagte angerichtet hat und der ihm zuzurechnen ist, unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien ohne Berücksichtigung von Art. 6 MRK die Verhängung einer Jugendstrafe in Höhe von vier Jahren und zehn Monaten der Tat, dem Erziehungsbedarf und der Persönlichkeit des Angeklagten angemessen, wobei dabei bereits berücksichtigt ist, dass der Angeklagte Untersuchungshaft verbüßt hat und hinsichtlich der Nichteinbeziehungsfähigkeit der bereits erledigten Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Celle ein Härteausgleich durchzuführen ist. Die bis zum Urteil des Amtsgerichts verstrichene, ebenfalls unzumutbar lange Verfahrensdauer in allen ihren rechtlichen Auswirkungen ist ersichtlich bei der Urteilsfällung berücksichtigt worden und ist deshalb nicht noch einmal in voller Höhe in die Abwägung einzustellen. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht, so wie dies erstinstanzlich geschehen ist, eine Strafe von deutlich über fünf Jahren bei Einzelstrafen, die über den erstinstanzlich gefundenen Einzelstrafen liegen, tat- und schuldangemessen wäre.
Unter Berücksichtigung des Verstoßes gegen Art. 6 MRK hat die Kammer diese Strafe auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten vermindert.
Auch bei Berücksichtigung des lange zurückliegenden Tatzeitraumes und der erörterten Gesichtspunkte ist es nicht zu rechtfertigen, auf das Verhalten des Angeklagten im Tatzeitraum mit der Verhängung einer Jugendstrafe zu reagieren, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in der Zeit, in der der Angeklagte in vorliegender Sache haftverschont war, weitere gravierende und einschlägige Straftaten begangen hat und dafür auch durch Urteil des Amtsgerichts Celle zur Verantwortung gezogen wurde."
Am 10. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer zu 3. zum Strafantritt geladen. Auf seinen Antrag auf Zurückstellung der Vollstreckung wurde ihm mit Beschluss vom 8. November 2002 Strafaufschub von vier Monaten gewährt.
II.
1. a) Mit ihren wortgleichen Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer zu 1. und 2. gegen den Strafausspruch in den Urteilen des Amts- und des Landgerichts. Sie machen geltend, die übermäßige Verfahrensdauer verletze sie in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK. Das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes fordere die angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Die vor allem von der Staatsanwaltschaft zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens von mindestens 73 Monaten, die nicht auf ihrem eigenen Verhalten beruhe, verletze ihr Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren und verstoße zudem auch gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Eine besondere Belastung ergebe sich für sie aus der Dauer des Verfahrens an sich, aber auch aus der Verhaftung nach über fünf Jahren seit der Anzeigeerstattung und insbesondere aus ihrem jungen Alter. Gerade im Jugendstrafverfahren erhalte das Beschleunigungsgebot wegen des Erziehungsgedankens besondere Bedeutung. Dem sei das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht gerecht geworden. Es hätte eine andere, sie deutlich weniger belastende Sanktion verhängen müssen.
b) Das Saarland hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
2. a) Der Beschwerdeführer zu 3. wendet sich gegen die Entscheidung des Landgerichts, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit außer Acht gelassen und darüber hinaus Art. 6 EMRK in nicht mehr zu rechtfertigender Weise verletzt habe. Die Verfahrensverzögerungen und damit die Verstöße gegen das Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren in angemessener Zeit seien in so schwerwiegender Weise verletzt, dass ein Verfahrenshindernis eingetreten sei und "Freispruch" nach § 260 StPO erfolgen müsse. Die gesamte Verfahrensverzögerung betrage insgesamt 96 Monate, also 8 Jahre. Allein das Landgericht habe 55 Monate, ohne etwas zu tun, verstreichen lassen. Der Beschwerdeführer gibt an, in einer festen Lebensgemeinschaft zu leben, aus der ein Kind hervorgegangen sei. Die Verhängung der Freiheitsstrafe gefährde den Unterhalt des Kindes und seine gesamte Existenz. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten nach Ablauf eines so extremen Zeitraums sei deshalb - zumal er sich straffrei geführt habe - unverhältnismäßig.
b) Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat von der Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
III.
Die Verfassungsbeschwerden werden - soweit sie sich gegen die Entscheidungen der Landgerichte wenden - zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerden sind insoweit in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Landgerichte haben Bedeutung und Tragweite von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verkannt.
Dagegen werden die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1. und 2. nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen die Verurteilung durch das Amtsgericht wenden. Ein Annahmegrund liegt nicht vor; insbesondere ist die Annahme auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer zu 1. und 2. angezeigt. Denn sie entspricht nicht den an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu richtenden Anforderungen und ist deshalb insoweit unzulässig. Zum einen greifen die Beschwerdeführer zu 1. und 2. den - durch die Berufungsbeschränkung - rechtskräftig gewordenen Schuldspruch des Amtsgerichts nicht an; zum anderen legen sie nicht dar, warum sie der amtsgerichtliche Strafausspruch als Gegenstand ihrer Verfassungsbeschwerde, der durch die Entscheidung des Landgerichts hinfällig geworden ist, gleichwohl in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen sollte.
1. a) Das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes fordert - nicht zuletzt im Interesse des Beschuldigten - die angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 63, 45 <69>; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967).
Ob eine mit dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nicht im Einklang stehende Verfahrensverzögerung vorliegt, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerfGE 55, 349 <369> zur Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahrens), die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen (vgl. BGHSt 46, 159 <169, 171>). Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind, sind dabei insbesondere der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst verursacht hat (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254).
b) Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwingt die Strafverfolgungsbehörden dazu, dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu berücksichtigen. So wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhält, in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der Strafverfolgung und der Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkungen für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 92, 277 <326>; vgl. schon BVerfGE 46, 17 <29>; im Zusammenhang mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren siehe auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472, 2473; ferner Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254, 3255), verpflichtet er im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht im Einklang stehenden überlangen Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich vorgehen kann. Ein Strafverfahren von überlanger Dauer kann den Beschuldigten - zumal dann, wenn die Dauer durch vermeidbare Verzögerung der Justizorgane bedingt ist - zusätzlichen fühlbaren Belastungen aussetzen (vgl. für das Disziplinarverfahren BVerfGE 46, 17 <29>), die in ihren Auswirkungen der Sanktion selbst gleichkommen können. Infolge des Zeitablaufs veränderte Umstände können negative Wirkungen, die von einer staatlichen Sanktion für das künftige Leben des Betroffenen zu erwarten sind (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), etwa bei einem zwischenzeitlich sozial integrierten Täter, verstärken. Diese Folgen staatlich verschuldeter Verzögerung sind von den Strafverfolgungsbehörden von Verfassungs wegen bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ebenso zu berücksichtigen wie die bereits erwähnten Umstände, die den Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründet haben.
Die verfassungsrechtlich gebotenen Folgen aus einer Verfahrensverzögerung ziehen Gerichte und Anklagebehörden in Anwendung des Straf- und Strafverfahrensrechts unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Ihre Möglichkeiten reichen von einer Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153, 153a StPO, einer Beschränkung der Strafverfolgung nach §§ 154, 154a StPO über eine Beendigung des Verfahrens durch das Absehen von Strafe oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt bis hin zu einer Berücksichtigung bei der Strafzumessung (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254; ferner Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1994 - 2 BvR 1072/94 -, NJW 1995, S. 1277). Mit Blick auf die Bedeutung der vom Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes geforderten Verfahrensbeschleunigung ist es regelmäßig angezeigt, dass Art und Umfang der Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich festgestellt und das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmt werden (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96 -, NStZ 1997, S. 591; siehe auch EGMR, EuGRZ 1983, S. 371, 381 f.). Reichen die gesetzlich bestehenden Möglichkeiten in Fällen, in denen das Ausmaß der Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zu besonderen Belastungen des Betroffenen geführt hat, nicht aus, kommt die Einstellung wegen eines von Verfassungs wegen anzunehmenden Verfahrenshindernisses in Betracht (vgl. allgemein zur Annahme eines Verfahrenshindernisses bei einem Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz BVerfGE 92, 277 <326 ff.>; im Zusammenhang mit der überlangen Verfahrensdauer früher schon Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967; ferner Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254, 3255; der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend BGHSt 46, 159 <169 ff.>).
2. a) Gemessen daran hält der die Beschwerdeführer zu 1. und 2. zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilende Strafausspruch des Landgerichts einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht Stand. Die Entscheidung lässt nicht erkennen, ob die ausgesprochene, in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingreifende Rechtsfolge angesichts der von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortenden erheblichen Verzögerung des Strafverfahrens noch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, an dem Strafen grundsätzlich zu messen sind, im Einklang steht.
aa) Die erheblichen Verzögerungen, mit denen das Verfahren von den Ermittlungsbehörden und dem Amtsgericht betrieben worden ist und die dadurch bedingte Gesamtdauer des Verfahrens von fast sechs Jahren seit Kenntnis der Beschwerdeführer von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss sind mit rechtsstaatlichen Anforderungen an die Durchführung eines Strafverfahrens in Jugendsachen nicht vereinbar.
Schon die Verfahrensdauer von sechs Jahren seit Einleitung des Strafverfahrens ist für sich genommen unangemessen lang, zumal es - wie sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidungen ergibt - besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bei der Strafverfolgung nicht gegeben hat. Der Verfahrensstoff war nicht sonderlich umfangreich. Zur Feststellung des für die Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs, der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung maßgeblichen Sachverhalts waren außer der Vernehmung von sechs Zeugen und der Anhörung eines Sachverständigen keine weiteren Ermittlungen erforderlich. Dafür bedurfte es - auch bei die Tatvorwürfe bestreitenden Beschuldigten - keiner mehrjährigen Ermittlungstätigkeit.
Hinzu kommen nicht zu rechtfertigende Verfahrensverzögerungen, die vor allem von der Staatsanwaltschaft, aber auch vom Amtsgericht verursacht worden sind. Sie lassen sich feststellen, auch wenn man berücksichtigt, dass sowohl die Ermittlungsbehörden wie auch die Strafgerichte regelmäßig nicht allein auf die Förderung eines einzigen Verfahrens konzentriert sein können, sondern vielmehr immer wieder gehalten sind, nebeneinander zahlreiche Verfahren zu bearbeiten. Dies kann zwar zur Folge haben, dass sich weitere Maßnahmen zur Förderung des Verfahrens nicht unmittelbar an vorangegangene anschließen, vermag es aber nicht zu rechtfertigen, wenn Organe der Strafjustiz über längere Zeiten hinweg untätig bleiben oder - gemessen an der Schwere der dem Verfahren zu Grunde liegenden Tatvorwürfe, der bisherigen Dauer des Verfahrens und dem Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens für den Beschuldigten verbundenen Belastungen - die gebotene nachhaltige Förderung eines Verfahrens vermissen lassen.
Aus dem in der Strafakte dokumentierten Verfahrensgang ergibt sich für die Zeit zwischen der Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Februar 1996 und der ersten Anklageerhebung am 5. September 2000 ein Zeitraum von annähernd dreieinhalb Jahren, in dem das Verfahren von der Staatsanwaltschaft nicht oder nicht ausreichend gefördert worden ist. So belegen allein 15 staatsanwaltschaftliche Verfügungen, mit denen die Wiedervorlage der Akte zu einem späteren Zeitpunkt angeordnet wurde, eine Untätigkeit der Staatsanwaltschaft von mehr als 45 Wochen, für die sich eine Rechtfertigung jedenfalls aus den Akten nicht entnehmen lässt. Ergänzt wird die Dauer des Untätigbleibens der Staatsanwaltschaft durch solche Zeiten, in denen sie nachweisbar keine weiteren Schritte zur Beschleunigung unternommen hat, ohne dass sie dies durch Wiedervorlage-Verfügungen in den Akten deutlich gemacht hätte. Die mangelnde Förderung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft zieht sich durch das gesamte Ermittlungsverfahren. Sie setzte (spätestens) ein, als nach der Mitteilung der Beschuldigten vom 17. April 1996, die Taten nicht begangen zu haben, fast drei Monate vergingen, bevor die Staatsanwaltschaft am 9. Juli 1996 das Landeskriminalamt mit der Einholung von die Anzeigeerstatterin betreffenden ärztlichen Berichten beauftragte. Sie setzte sich fort, als die Ermittlungsbehörden nach dem letzten Eingang einer Antwort am 8. August 1996 auf eine weitere für Ende September 1996 angekündigte Stellungnahme warteten und erst am 6. Dezember 1996 die Tataufklärung durch Vernehmung von sechs benannten Entlastungszeugen fortsetzten. Nicht von entschlossenem Betreiben des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft und das hierfür eingeschaltete Amtsgericht zeugt auch - trotz der nicht von der Justiz zu verantwortenden Schwierigkeit, einen Zeugen zu laden - der Umstand, dass die Vernehmung der Zeugen insgesamt mehr als ein halbes Jahr in Anspruch nahm. Dass die Staatsanwaltschaft sich zwischenzeitlich nicht weiter um die Einholung des noch offenen Berichts mühte, sondern erst nach Eingang einer Mitteilung am 30. Juni 1997 über die "Arbeitsüberlastung" der behandelnden Psychotherapeutin am 10. November 1997 nachfragte, wann nunmehr mit dem Eingang gerechnet werden könne, belegt, wie wenig die Staatsanwaltschaft zu dieser Zeit um die Aufklärung der Tatvorwürfe bemüht war.
Dies wird noch deutlicher, wenn man berücksichtigt, dass es 14 Monate dauerte, bis das im Januar 1998 im Anschluss an den Bericht in Auftrag gegebene Glaubwürdigkeitsgutachten bei der Staatsanwaltschaft einging. Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft insoweit auf den Beschleunigungsgrundsatz hingewiesen oder ihn gegenüber der beauftragten Gutachterin durchgesetzt hätte.
Auch in der Folgezeit blieben effektive Maßnahmen zur Verfahrensförderung aus. Erst am 3. Januar 2000, also zehn Monate später, fertigte die Staatsanwaltschaft einen Vermerk, in dem sie sich (erstmals) inhaltlich mit den Taten befasste, dort angesichts fehlender konkreter Tatvorwürfe die Schwierigkeiten einer Anklageerhebung feststellte und deshalb eine Nachvernehmung des Tatopfers veranlasste, die schließlich am 9. März 2000 stattfand. Es dauerte nochmals fast sechs Monate, bevor die Staatsanwaltschaft sodann am 5. September 2000 Anklage erhob, die allerdings das Amtsgericht wegen offensichtlicher inhaltlicher Mängel zurücksandte.
Schließlich förderte auch das Amtsgericht das Verfahren, dem immerhin Taten aus den Jahren 1988 bis 1991 zu Grunde lagen, nicht in der rechtsstaatlich gebotenen Weise. Nachdem die nachgebesserte Anklage am 6. Dezember 2000 eingegangen war, dauerte es bis zum 28. Mai 2001, bis Eröffnungsbeschluss erging. Selbst wenn man berücksichtigt, dass es dem Amtsgericht zunächst zweimal nicht gelang, die Anklage zuzustellen, ist der Zeitraum von sechseinhalb Monaten zwischen dem Eingang der Anklage und der Eröffnung des Hauptverfahrens unangemessen lang.
Nicht ohne Weiteres nachvollziehen lässt sich auch, warum das Amtsgericht schließlich die auf den 6. Juli 2001 terminierte Hauptverhandlung nicht durchführte, obwohl trotz Präsenz zahlreicher Zeugen nur eine Zeugin urlaubsbedingt abwesend war. Bei der Vorgeschichte wäre es aus rechtsstaatlicher Sicht nicht ganz fernliegend gewesen, das Verfahren - ohne auf die mögliche Aussage dieser Zeugin Bedacht zu nehmen - zunächst weiterzuführen. Je länger ein Verfahren auf Grund von von der Strafjustiz zu verantwortenden Verzögerungen dauert, um so größere Anstrengungen müssen die Strafverfolgungsorgane unternehmen, das Verfahren alsbald zu einem Ende zu bringen. Jedenfalls dauerte es insgesamt fünfeinhalb Jahre, bis endlich am 11. September 2001 eine Entscheidung des Amtsgerichts getroffen wurde.
bb) Die durch das Landgericht verhängte Jugendstrafe von drei Jahren wird - trotz der deutlichen Reduzierung um dreieinhalb Jahre gegenüber der amtsgerichtlichen Sanktion - in Anbetracht der langen Dauer des Verfahrens und der dargestellten justizbedingten Verfahrensverzögerungen dem Prinzip verhältnismäßigen Strafens nicht gerecht.
Zwar ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht überhaupt auf eine Strafe erkannt und das Verfahren nicht wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses oder aus anderen Gründen eingestellt hat. Schon mit Blick auf die Schwere der Taten wiegen die justizbedingten Verfahrensverzögerungen nicht so schwer, als dass der Abschluss des Verfahrens mit einer förmlichen Sanktion für sich gesehen unverhältnismäßig wäre. Dies gilt umso mehr, als weder von den Beschwerdeführern vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass das Verfahren mit zusätzlichen Belastungen einhergegangen wäre, die allein durch eine Einstellung ausgeglichen werden könnten. Die gegen die Beschwerdeführer vollzogene Untersuchungshaft ist erst mit Verkündung des erstinstanzlichen Urteils angeordnet worden; danach sind keine nennenswerten Verzögerungen mehr aufgetreten.
Auf der Grundlage der mitgeteilten Strafzumessungserwägungen begegnet die Höhe der vom Landgericht festgesetzten Jugendstrafe allerdings verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat es versäumt, der überlangen Verfahrensdauer bei der Strafzumessung in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen.
Es hat zwar strafmildernd gewertet, dass die Verfahrensdauer sehr lang war, diesen Umstand aber in verfassungsrechtlich angreifbarer Weise relativiert, als es darauf hinwies, die Verzögerung sei auch durch ein unzulässiges prozessuales Verhalten der Beschwerdeführer zu 1. und 2. verursacht, die Gegenanzeige erstattet und dadurch umfangreiche Ermittlungen erforderlich gemacht hätten. Zwar entbehrte die Gegenstrafanzeige jeder tatsächlichen Grundlage und stellte ihrerseits eine Straftat nach § 145 d bzw. § 164 StGB dar. Sie löste freilich keine besonderen Ermittlungen aus, weil diese auch bei schlichtem Bestreiten erforderlich gewesen wären. Zudem sind die rechtsstaatswidrig bedingten Zeitverzögerungen, wie dargelegt, gerade nicht durch den Ermittlungsaufwand erklärbar, sondern allein auf eine zögerliche Sachbearbeitung durch Justizorgane zurückzuführen. Dass die Beschwerdeführer zu 1. und 2. erst in der Berufungsinstanz ein Geständnis abgelegt haben, kann ihnen im Übrigen nicht vorgehalten werden.
Verfassungsrechtlich noch schwerer wiegt, dass die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob dem Gericht bewusst war, dass die Verfahrensdauer durch dem Rechtsstaatsprinzip zuwiderlaufende Verfahrensverzögerungen bedingt war und dies zusätzlich als besonderer Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen ist. Dazu hätte es nämlich - wie das Bundesverfassungsgericht festgehalten hat (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967) - einer ausdrücklichen Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots und des Ausmaßes der Berücksichtigung dieses Umstands bedurft. Ein Fall, in dem die exakte Bestimmung der Strafmilderung ausnahmsweise nicht notwendig gewesen wäre, weil sich ihr Maß schon aus dem Vergleich der in den verschiedenen Instanzen verhängten Strafen ergebe (vgl. BVerfG, a.a.O., NJW 1984, S. 967), ist hier nicht anzunehmen. Die deutliche Reduzierung des Strafmaßes durch das Landgericht war nicht durch die - zusätzliche - Berücksichtigung der rechtsstaatswidrigen Verzögerungen, die das Amtsgericht völlig unbeachtet gelassen hatte, bedingt. Vielmehr beruhte die Strafmaßentscheidung des Landgerichts neben der Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer vor allem auch auf dem in der Berufungsinstanz abgelegten Geständnis der Beschwerdeführer zu 1. und 2. und auf ihrer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), die nach Einholung psychiatrischer Gutachten erst im Berufungsverfahren festgestellt wurde. Deshalb lässt sich der landgerichtlichen Entscheidung nicht entnehmen, ob und in welchem Umfang sich die rechtsstaatswidrigen Verzögerungen auf die - an sich maßvolle - Strafe ausgewirkt haben. Von daher kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei verfassungsrechtlich genügender Berücksichtigung der genannten Umstände zu einer abweichenden, für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre.
b) Auch das den Beschwerdeführer zu 3. verurteilende Erkenntnis hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht Stand. Die Durchführung des Verfahrens in nahezu neun Jahren seit seiner Kenntnis von gegen ihn gerichteten Ermittlungen im Juni 1993 verletzt das Grundrecht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren; die Verhängung einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten steht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht im Einklang.
aa) Die erheblichen Verzögerungen des Strafverfahrens, vor allem durch die Gerichte, und die dadurch bedingte Länge des Verfahrens, das vom Abschluss der Ermittlungen bis zur rechtskräftigen Erledigung fast neun Jahre dauerte, sind mit rechtsstaatlichen Anforderungen an die Durchführung eines Strafverfahrens nicht vereinbar. Das Landgericht hat die Pflicht zur Erledigung von Strafverfahren in angemessener Zeit nicht nur selbst nachhaltig verletzt, sondern bei seiner Entscheidung die von Verfassungs wegen aus einer solchen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu ziehenden Konsequenzen nicht hinreichend beachtet und dadurch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.
Die Verfahrensdauer von zumindest neun Jahren ist - für sich betrachtet - unangemessen lang und wird nicht durch die besondere Schwierigkeit der Sache oder ihren besonderen Umfang gerechtfertigt. Auch wenn das Strafverfahren auf die Aufklärung von siebzehn bzw. zwanzig Straftaten gerichtet war, zumindest in der ersten Instanz drei Angeklagte betraf und der Beschwerdeführer zudem nicht geständig war, bedurfte es zur Aburteilung der genannten Straftaten keiner so langen Zeit.
Hinzu kommen nicht zu rechtfertigende Verfahrensverzögerungen, die allein von der Justiz verursacht worden sind. So gibt es keine greifbare Erklärung dafür, warum nach Abschluss der Ermittlungen spätestens im September 1993 erst nach sechs Monaten Anklage erhoben worden ist, noch findet sich ein nachvollziehbarer Grund, warum nach Eröffnung des Hauptverfahrens im Mai 1994 29 Monate vergingen, bis der erste Hauptverhandlungstermin am 6. November 1996 stattfand. Die Dauer der Hauptverhandlung, die sich nahezu sechs Monate hinzog, weist - auch mit Blick auf viele kleinere Hauptverhandlungstermine (immerhin sieben von Mitte Januar bis Mai 1997), die nicht einmal eine Stunde dauerten - zusätzlich darauf hin, dass dem Amtsgericht das Beschleunigungsgebot aus dem Blick geraten ist. Ihm war offenbar nicht bewusst, dass es angesichts der bereits eingetretenen Verfahrensverzögerung in besonderer Weise zu einer nachhaltigen Förderung des Verfahrens verpflichtet war.
Nicht zu rechtfertigen ist, dass es weitere 54 Monate dauerte, bis nach erstinstanzlichem Urteil und Abgabe der Akten an das Berufungsgericht die Berufungshauptverhandlung begann. Selbst wenn mit Blick auf das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vorrangig Haftsachen verhandelt werden müssen, darf dies doch nicht zu so langer Untätigkeit in einem ohnehin schon zögerlich geführten Strafverfahren führen. Zumindest bleibt eine Mitteilung an das zuständige Präsidium, das im Wege einer Geschäftsverteilungsänderung Abhilfe schaffen muss.
Insgesamt ergeben allein die Zeiten zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung in erster Instanz sowie zwischen Eingang der Akten beim Berufungsgericht und Beginn der Berufungshauptverhandlung einen Zeitraum von 83 Monaten und damit von fast sieben Jahren, in denen das Verfahren des Beschwerdeführers nicht gefördert worden ist.
bb) Die Verfahrensdauer und die justizbedingten Verfahrensverzögerungen hat das Landgericht bei seiner Entscheidung mitberücksichtigt. Es hat ausdrücklich einen Verstoß gegen das in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegte Beschleunigungsgebot angenommen und es insoweit für notwendig erachtet, dies durch die Strafzumessung zu kompensieren. Anstelle an sich verwirkter Jugendstrafe von vier Jahren und zehn Monaten ist deshalb auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten erkannt worden.
Diese Sichtweise des Landgerichts wird der Bedeutung des durch die Verfahrensverzögerung bewirkten Verstoßes gegen ein faires rechtsstaatliches Verfahren in angemessener Zeit nicht gerecht. Die ausgesprochene Rechtsfolge steht insoweit nicht mit dem Prinzip verhältnismäßigen Strafens im Einklang.
Es mag dahinstehen, ob die Annahme des Landgerichts, an sich sei - unter Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft und angesichts der mangelnden Einbeziehungsfähigkeit einer bereits erledigten Strafe - eine Jugendstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verwirkt, einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhielte. Selbst wenn dies der Fall wäre, gerät eine Strafe, die im Hinblick auf die Verfahrensverzögerung lediglich um zwei Jahre und zwei Monate reduziert ist und zu einer vollziehbaren, nicht aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe führt, mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Konflikt. Der mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe verbundene Eingriff in die Freiheit des Beschwerdeführers zu 3. steht mit Blick auf die vom Landgericht mitgeteilten Gründe nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem heute bestehenden öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 92, 277 <328>). Das Landgericht nimmt nicht hinreichend wahr, in welchem Umfang sich angesichts des erheblichen Zeitablaufs dieses Interesse abgeschwächt hat, und übersieht zudem, dass der Eingriff in das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt umso schwerer wiegt, als dieser offenbar sozial integriert ist und bereits ohne den Vollzug von Freiheitsstrafe gelernt hat, ein Leben ohne Straftaten zu führen. Das Landgericht stellt in seine Strafbemessung nicht den bedeutsamen Umstand ein, dass durch die Verbüßung einer längeren Jugendstrafe die Grundlagen einer positiven Entwicklung wieder beseitigt würden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 4 StR 426/02). Unberücksichtigt bleibt auch, dass der angeordnete Eingriff in die Freiheit den Beschwerdeführer zu 3., der nunmehr Verantwortung für eine Familie trägt, von seinen Wirkungen her heute viel stärker träfe als noch zu einem Zeitpunkt, zu dem bei einer angemessenen Verfahrensdauer gewöhnlicherweise mit einer Endentscheidung zu rechnen gewesen wäre.
Soweit es das Landgericht im Übrigen unter Hinweis auf die Schwere der Schuld und den gerechten Schuldausgleich ausschließt, eine Freiheitsstrafe zu verhängen, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden könnte, macht es hinreichend deutlich, dass die Situation des Beschwerdeführers zu 3. und seine heutige Strafempfindlichkeit mehr als zehn Jahre nach seinen Taten aus dem Blick geraten ist. Wenn stattdessen der Schuldgrundsatz sowie der Vorwurf mehr als acht Jahre zurückliegenden nicht rechtstreuen Verhaltens (noch während des laufenden Ermittlungsverfahrens) die Strafzumessung wesentlich prägt, wird dies den an die Bemessung einer Jugendstrafe zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, nach denen auch bei einem Heranwachsenden erzieherische Gesichtspunkte vorrangig sind und deshalb das Gewicht des Tatunrechts sorgfältig gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen werden muss (vgl. BGHSt 15, 224; 16, 261 <263>; StV 1996, S. 269; NStZ-RR 1998, S. 285). Eine insoweit einseitig an Schuld und Tatunrecht ausgerichtete Jugendstrafe gibt nicht das heute bestehende öffentliche Interesse an der Strafverfolgung des Beschwerdeführers zu 3. wieder.
Der Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wiegt allerdings nicht so schwer, dass von Verfassungs wegen ein Verfahrenshindernis anzunehmen und das Verfahren vom Bundesverfassungsgericht einzustellen wäre. Die Schwere der vom Landgericht festgestellten Straftaten und das sich daraus heute noch ableitende Strafbedürfnis sorgen dafür, dass trotz der genannten verfassungsrechtlichen Einwände gegen die bisher angestellten Strafzumessungsüberlegungen eine strafrechtliche Sanktion nicht unverhältnismäßig wäre.
Es wird - nach Aufhebung der Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht - Aufgabe des Landgerichts sein, die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung eines jetzt noch bestehenden Interesses an der Strafverfolgung einerseits und des Eingriffs in die Rechte des Beschwerdeführers zu 3. andererseits vorzunehmen. Dabei wird - gegebenenfalls nach Feststellung neuer hierfür bedeutsamer Umstände sowie unter näherer Betrachtung der aktuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers zu 3. - festzustellen sein, ob die von ihm begangenen Straftaten eine förmliche Sanktion verlangen oder ob das Verfahren möglicherweise unter Nutzung im Straf- und Strafverfahrensrecht ausdrücklich geregelter Möglichkeiten ohne eine solche staatliche Reaktion abgeschlossen werden kann.
3. Die mit der Verfassung nicht im Einklang stehenden Entscheidungen sind im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, die Ausgangsverfahren an das jeweilige Landgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Dabei beschränkt sich die Aufhebung auch im Falle des Beschwerdeführers zu 3. auf den Strafausspruch. Verfassungsrechtliche Einwendungen gegen den Schuldspruch als solchen hat der Beschwerdeführer zu 3. nicht vorgebracht; die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtsfolgenentscheidung lassen im konkreten Fall den Schuldspruch unberührt, der im Übrigen bei einer Verfahrensbeendigung ohne Urteil ohne Rechtswirkungen bliebe und deshalb für den Beschwerdeführer keine verfassungsrechtlich bedeutsame Beschwer darstellte.
4. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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