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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.03.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 1478/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, DNA-IfG, StPO
Vorschriften:
BVerfGG § 93d Abs. 2 Satz 1 | |
DNA-IfG § 2 | |
StPO § 81 g |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1478/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2001 - 1 BGs 129/2001 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hier: Antrag auf Auslagenerstattung bei Erledigung der Hauptsache
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. März 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die im Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
Über die Erstattung der Auslagen ist, nachdem der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).
Dabei findet im Verfassungsbeschwerde-Verfahren regelmäßig eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>). Wesentliche Bedeutung kann aber insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, zukommen. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, ohne dass dies auf einer Veränderung der Sach- und Rechtslage beruht, ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzubilligen (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 1995 - 2 BvR 1182/95 -, NStZ-RR 1996, S. 191 f. und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Oktober 2000 - 2 BvR 1762/96 -, veröffentlicht in Juris).
Nach diesem Maßstab entspricht es hier der Billigkeit, die Auslagenerstattung anzuordnen. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat die angegriffene Entscheidung aufgehoben und damit im Ergebnis der im Verfassungsbeschwerde-Verfahren geltend gemachten Beschwer abgeholfen. Dabei ist er von seiner früheren Auffassung, eine Maßnahme nach § 2 DNA-IfG in Verbindung mit § 81 g StPO komme auch zur Aufklärung von Straftaten in Betracht, die zum Zeitpunkt der Anordnung bereits begangen waren, abgerückt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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