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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 01.04.1998
Aktenzeichen: 2 BvR 1478/97
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 6 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1478/97 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Schulz-Weber und Koll., Untere Schrangenstraße 7, Lüneburg -
1. unmittelbar gegen
a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 28.96 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 16. März 1995 - 1 A 171/93 -,
2. mittelbar gegen
§ 12 Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1992 (BGBl I S. 977)
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Jentsch und Hassemer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 1. April 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Sonderurlaub für die Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin eines Beamten.
1. Der Beschwerdeführer ist Beamter. Für die Niederkunft seiner nichtehelichen Partnerin beantragte er einen Tag Sonderurlaub. Den Antrag lehnte der Dienstherr ab. Sonderurlaub nach § 12 Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1992 (BGBl I S. 977) - SUrlV a.F. - in Verbindung mit der bei der Ermessensausübung für entsprechend anwendbar erklärten Regelung des § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchst. e Bundes-Angestelltentarifvertrag - BAT - komme nur bei der Niederkunft der Ehefrau eines Beamten in Betracht.
2. Die hiergegen erhobene Klage des Beschwerdeführers blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. NJW 1997, S. 3184) ohne Erfolg. Selbst wenn man die Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin zu den wichtigen persönlichen Gründen im Sinne des § 12 Abs. 2 SUrlV a.F. zähle, rechtfertige dies nicht den Schluß, daß der Dienstherr sein Ermessen regelmäßig durch die Gewährung von Sonderurlaub ausüben müsse und nur in besonderen Fällen zu einer Ablehnung gelangen dürfe. Die Kann-Vorschrift des § 12 Abs. 2 SUrlV a.F. lasse Raum für positive und negative Entscheidungen. Der Dienstherr sei nicht gehalten, aufgrund seiner Fürsorgepflicht die Vergünstigung generell auf weitere Fallgruppen auszudehnen. Die Fälle der Niederkunft der Ehefrau und der Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin unterschieden sich durch die nur in der Ehe bestehende rechtliche Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) sowie durch die in aller Regel zweifelsfreie Feststellbarkeit und rechtliche Abgrenzung des Vorliegens einer Ehe. Die genannten Unterschiede rechtfertigten die unterschiedliche Behandlung auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch die Lebensgemeinschaft der in nichtehelicher Gemeinschaft lebenden Eltern mit ihrem Kind umfasse, werde er hier jedenfalls nicht wesentlich berührt.
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Es bestehe für die hier zu beurteilende Frage kein wesentlicher Unterschied zwischen einer Ehe und einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu.
a) Dies gilt zum einen, soweit sich der Beschwerdeführer mittelbar gegen § 12 Abs. 2 SUrlV a.F. wendet. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um auslaufendes Recht. Eine Ungleichbehandlung der Fallgruppen der Niederkunft der Ehefrau und der Niederkunft der nichtehelichen Lebenspartnerin war in der Kann-Bestimmung des § 12 Abs. 2 SUrlV a.F. zudem nicht angelegt. Sie ermöglichte allgemein die Gewährung von Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen Gründen.
b) Auch der Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtlichen Entscheidungen kommt eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, daß der Staat aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG nicht gehalten ist, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 82, 60 <81> m.w.N.). Ebensowenig folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG, daß der Staat die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern hätte (vgl. BVerfGE 87, 1 <35>). Das Bundesverfassungsgericht kann gerichtliche Entscheidungen dabei nur daraufhin überprüfen, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG beruhen (vgl. BVerfGE 61, 18 <25> m.w.N.).
Danach ist eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht festzustellen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Art. 6 Abs. 1 GG. Der Staat ist aufgrund dieses Grundrechts nicht verpflichtet, den hier begehrten Sonderurlaub (unter Fortzahlung der Bezüge) zu gewähren. Der Beamte hat grundsätzlich die Möglichkeit, bei der Niederkunft seiner (ehelichen oder nichtehelichen) Lebenspartnerin gegenwärtig zu sein. Er kann entweder Erholungsurlaub oder Urlaub unter Wegfall der Besoldung (§ 13 Abs. 1 SUrlV) in Anspruch nehmen. Damit hat der Staat seiner ihm obliegenden Schutzpflicht, die vorliegend nicht losgelöst von dem Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten gesehen werden kann, hinreichend Genüge getan.
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Die Nachteile sind für den Beschwerdeführer nicht von existentieller Bedeutung. Es geht im Ergebnis nur um den Abzug von einem Tag Erholungsurlaub im Jahre 1993. Insoweit hat der Beschwerdeführer nicht einmal mitgeteilt, daß er den Erholungsurlaub im Jahr 1993 voll ausgeschöpft hat.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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