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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.06.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 1481/04 (1)
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 37 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1481/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Juni 2004 - 14 WF 64/04 -,

b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. März 2004 - 14 WF 64/04 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt am 7. Juni 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Ende der Entscheidung

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