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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.06.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 1481/04
(1)
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 37 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1481/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Juni 2004 - 14 WF 64/04 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. März 2004 - 14 WF 64/04 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt am 7. Juni 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Ende der Entscheidung
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