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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.02.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1488/93
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 90 Abs. 1 | |
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1488/93 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G ...
gegen
a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. Mai 1993 - IV B 166/92 -,
b) das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. Juni 1992 - XIV 235/90 -,
c) den Einspruchsbescheid des Finanzamtes Buchholz in der Nordheide vom 10. Mai 1990 - St.-Nr. 15/115/04606 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Sommer, die Richterin Osterloh und den Richter Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. Februar 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Rahmen der Heranziehung zur Gewerbesteuer für die Jahre 1982 - 1987 die Frage, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als sogenannter Rundfunkbeauftragter für den NDR zu Recht als gewerblich qualifiziert worden ist.
II.
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
1. a) Die vom Finanzgericht begründete und vom Bundesfinanzhof bestätigte Bewertung der Tätigkeit des Beschwerdeführers (durch Zahlung von Provisionen vergütete Feststellung nicht angemeldeter Empfangsgeräte) und die damit verbundene Heranziehung zur Gewerbesteuer in den Jahren 1982 - 1987 ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar, dass die Fachgerichte bei ihrer Beurteilung die Maßstäbe für die Abgrenzung der Einkünfte aus selbständiger (unternehmerischer) Tätigkeit von solchen aus nichtselbständiger Arbeit in krasser Weise verkannt und damit gegen das Willkürverbot verstoßen haben könnten.
b) Soweit der Beschwerdeführer nicht nur die Auslegung einfachen Rechts rügt, sondern auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz wegen einer unzulässigen Gleichbehandlung mit "typischen" Gewerbetreibenden, ist ein Verfassungsverstoß nicht hinreichend dargelegt: Wegen der geltend gemachten Besonderheiten der Tätigkeit des Beschwerdeführers, wonach speziell bei ihm eine Belastung nach Maßgabe des Äquivalenzprinzips nicht gerechtfertigt sei, ist auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 224 <236>) zu verweisen. Hiernach hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt, dass das Ausmaß der Lastenverursachung durch den einzelnen Betrieb einer genauen Feststellung nicht zugänglich ist, so dass die Lastenverursachung im Einzelfall nicht zur Voraussetzung und Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer gemacht werden kann. Gleiches gilt nach dieser Entscheidung auch für die jeweilige Kapitalausstattung, die für die Einordnung einer Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Hiervon und von den grundsätzlichen Aussagen zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer (BVerfGE 46, 224 <233 ff., 239 ff.>) jedenfalls für die den Beschwerdeführer betreffenden Streitjahre 1982 -1987 abzuweichen, bietet die Verfassungsbeschwerde keinen Anlass.
2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Finanzgericht ist nicht in einer den Erfordernissen der §§ 23 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, 92 BVerfGG entsprechenden Weise dargetan. Nicht erkennbar ist, inwieweit sich das Finanzgericht mit den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden nicht auseinander gesetzt haben soll, zumal es sich in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berufen hat. Ausweislich der Entscheidungsgründe des finanzgerichtlichen Urteils hat sich dieses auch mit dem vom Beschwerdeführer gestellten Hilfsantrag auseinander gesetzt.
3. Der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss des Bundesfinanzhofs lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG erkennen. Für letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar sind, gibt es grundsätzlich von Verfassungs wegen keine Begründungspflicht (BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 71, 122 <135>; 81, 97 <106>). Dem entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Kammerrechtsprechung verfassungsrechtliche Bedenken gegen Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG, wonach der Beschluss über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision keiner Begründung bedarf, als unbegründet erachtet (vgl. z.B. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1992 - 2 BvR 355/92 -, HFR 1993, S. 90; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 1992 - 1 BvR 1411/89 -, HFR 1993, S. 202 und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 1996 - 1 BvR 1485/89 -, HFR 1996, S. 827).
Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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