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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 1497/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, StGB, StPO, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
StGB § 57 Abs. 2
StPO § 456a
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 3 Satz 1
GG Art. 16 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1497/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. August 2003 - 3 Ws 120/03 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 29. April 2003 - StVK 10, 292/03 - R -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 9. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht vorliegt (§§ 93a Abs. 2, 93b Satz 1 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers, denn sie ist offensichtlich unbegründet.

Mit der Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer allein eine vermeintliche Verletzung seines Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GG ausreichend substantiiert dargelegt. Indes verletzen die angegriffenen Entscheidungen weder den speziellen noch den allgemeinen Gleichheitssatz.

Der spezielle Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG) ist nicht verletzt, weil keines der dort verbotenen Differenzierungsmerkmale von den §§ 57 Abs. 2 StGB, 456a StPO verwendet wird. Die Ansicht des Beschwerdeführers, § 456a StPO könne nur Ausländer betreffen, ist bereits unzutreffend, nachdem Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nun auch gesetzliche Regelungen zur Auslieferung Deutscher zulässt. Zudem wäre eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG unbedenklich, denn die Staatsangehörigkeit gehört nicht zu den dort aufgezählten Merkmalen, die eine Mindestsicherung gegen Diskriminierungen erreichen sollen (BVerfGE 51, 1 <30>).

Auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. § 456a StPO dient der Entlastung des Strafvollzuges von wenig sinnvollen Resozialisierungs- und Sicherungsbemühungen gegenüber Verurteilten, die für die Allgemeinheit keine ernste Gefahr darstellen können, weil sie demnächst ausgeliefert oder ausgewiesen werden. Gegenüber Verurteilten, die nicht verpflichtet werden können, Deutschland zu verlassen, ist hingegen darauf zu achten, dass die Vollzugszwecke mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erreicht sind, wenn die Vollstreckung eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe ausgesetzt werden soll.

Weitere substantiierte Darlegungen einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts (BVerfGE 95, 96 <128>) enthält die Verfassungsbeschwerde nicht.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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