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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.07.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 15/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, JGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG § 92
JGG § 18 Abs. 1 Satz 3
GG Art. 19 Abs. 1
GG Art. 103
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 15/01 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2000 - 5 StR 477/00 -,

b) das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 12. Mai 2000 - 13 Kls 326 Js 6031/99 (6/2000) -

und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Hans-Georg Rieger, Rheinsberg

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 6. Juli 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Hans-Georg Rieger, Rheinsberg, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90, 22 <24 ff.>), denn sie ist teils unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Die ohne nähere Darlegungen erhobene Rüge des Beschwerdeführers, die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzten seine Grundrechte aus Art. 19 Abs. 1, 2 und 4 GG, Art. 101 und Art. 103 GG, ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung dieser Rechte nicht substantiiert aufgezeigt. Die Verfassungsbeschwerde genügt daher nicht den Mindestanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG.

Einen Verstoß gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf.

Nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip darf die Strafe die Schuld des Täters nicht übersteigen. Sie muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen (BVerfGE 20, 323 <331>; 25, 269 <285 ff.>; 50, 5 <12>).

Die Strafzumessung ist Sache der Tatgerichte und der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich entzogen. Erst wenn Fehler der Tatgerichte sichtbar werden, die auf eine grundlegende Verkennung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken hindeuten oder sich die Strafzumessung so sehr davon entfernt, gerechter Schuldausgleich zu sein, und sich damit als objektiv willkürlich erweist, ist ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts geboten (BVerfGE 18, 85 <92 ff.>; 54, 100 <108, 111>).

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe verfassungsrechtlich zwingend hätte niedriger ausfallen müssen. Sie steht nicht in einem unangemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und dem Verschulden des Beschwerdeführers (BVerfGE 54, 100 <108>).

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot liegt nicht darin, dass das Landgericht eine Strafrahmenverschiebung wegen Vorliegens des fakultativen Milderungsgrundes der Versuchsstrafbarkeit unterlassen hat. Dies entspricht vielmehr der verfassungsrechtlich unbedenklichen Gesetzeslage. Nach § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG finden im jugendgerichtlichen Verfahren die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts keine Anwendung. Damit scheidet eine Strafrahmenverschiebung von vornherein aus. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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