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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 150/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, AO, UStG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b | |
AO § 370 | |
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 | |
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 | |
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 | |
UStG § 6a Abs. 1 | |
GG Art. 103 Abs. 2 | |
GG Art. 104 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 150/03 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2002 - 5 StR 212/02 -,
b) das Urteil des Landgerichts Kleve vom 26. November 2001 - 9 KLs 6 Js 636/99 (7/01) -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 26. Februar 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unbegründet.
1. Dies gilt zunächst für die Rüge des Beschwerdeführers, seine Verurteilung entbehre einer wirksamen Rechtsgrundlage.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG und des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG gerecht wird (vgl. BVerfGE 37, 201 <206 ff.> zu § 392 Abs. 1 AO a.F.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1989 - 2 BvR 162/89 u.a.-, Juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1990 - 2 BvR 385/87 -, NJW 1992, S. 35 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1994 - 2 BvR 1084/94 -, NJW 1995, S. 1883). Die Vorschrift bestimmt die Strafbarkeit desjenigen, der den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt. Ob eine solche Steuerverkürzung vorliegt, richtet sich nach den Vorschriften des materiellen Steuerrechts. Insoweit handelt es sich bei § 370 AO um ein Blankettgesetz. Blankettgesetze genügen dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgrundsatz nur dann, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon auf Grund eines Gesetzes, auf das Bezug genommen wird, voraussehen lassen. Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG hat der Gesetzgeber beim Erlass einer Strafvorschrift, die Freiheitsstrafe androht, mit hinreichender Deutlichkeit selbst zu bestimmen, was strafbar sein soll, und Art und Maß der Freiheitsstrafe im förmlichen Gesetz festzulegen. Die Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie Art und Maß der Strafe müssen entweder im Blankettstrafgesetz oder in einer anderen gesetzlichen Vorschrift, auf die das Blankettstrafgesetz Bezug nimmt, hinreichend deutlich umschrieben werden (vgl. BVerfGE 75, 329 <342>).
Diesen Anforderungen genügen die im vorliegenden Fall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften. Die Steuerpflicht sowie die Grundlagen der Besteuerung, insbesondere die Ermittlung der zu versteuernden Umsätze, ergeben sich unmittelbar aus dem Umsatzsteuergesetz. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in der zur Tatzeit geltenden Fassung unterliegen Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Durch § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG sind die Fälle einer strafbaren Umsatzsteuer-Verkürzung in einer hinreichend deutlichen und damit den Anforderungen der Art. 103 Abs. 2 und 104 Abs. 1 Satz 1 GG genügenden Weise umschrieben.
2. Auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, das Landgericht habe die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Steuerverkürzung willkürlich bejaht, ist unbegründet.
Das Landgericht hat die vom Beschwerdeführer in seiner für den Zeitraum von Januar bis August 1998 abgegebenen Umsatzsteuererklärung fehlerhaft als innergemeinschaftliche Lieferungen deklarierten Inlandsumsätze im Einzelnen aufgelistet und nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb es sich dabei nicht um innergemeinschaftliche Ausfuhren gemäß § 6a Abs. 1 UStG handelte. Auch seine Überzeugung, dass der Beschwerdeführer die Steuerverkürzung vorsätzlich beging, hat das Landgericht auf der Grundlage der erhobenen Beweise eingehend begründet. Dabei hat sich das Landgericht jeweils auf sachliche Argumente gestützt, die nicht darauf schließen lassen, es könne den Beschwerdeführer aus sachfremden Erwägungen verurteilt haben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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