Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 01.07.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 150/04
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
GG Art. 13
GG Art. 13 Abs. 1
GG Art. 13 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 150/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2003 - 1 StR 455/03 -,

b) das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juni 2003 - JKLs 367 Js 46531/01 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Juli 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargelegt, inwieweit ihn die angefochtenen Entscheidungen in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG verletzen könnten.

Art. 13 Abs. 1 GG verbürgt dem Einzelnen einen elementaren Lebensraum als räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfalten kann (vgl. BVerfGE 89, 1 <12>). Grundrechtsträger des Art. 13 Abs. 1 GG ist danach jeder Inhaber oder Bewohner eines Wohnraums (vgl. BVerfG, NJW 2004, S. 999 <1005>). Auf Art. 13 GG kann sich berufen, wem Räumlichkeiten als Reservat privater Lebensgestaltung zur Nutzung zugewiesen sind und ein Mindestmaß an Dispositionsbefugnis zusteht (Herdegen, in: Bonner Kommentar, GG, Art. 13 Rn. 36).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt jegliche Angaben darüber vermissen, inwieweit ihm die durchsuchte Wohnung zur Nutzung zugewiesen war. Ein solcher Vortrag wäre aber erforderlich gewesen, da er im fachgerichtlichen Verfahren eine Nutzung der Wohnung in Abrede stellte. Nach den landgerichtlichen Feststellungen hatte der Beschwerdeführer zwar Verfügungsgewalt über die in der Wohnung gelagerten Drogen. Allein daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ihm die durchsuchte Wohnung zur Nutzung zugewiesen war.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück