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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 21.10.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 1500/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1500/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 20. August 2003 - 4 Qs 41/03 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 29. Juli 2003 - 4 Qs 41/03 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 22. April 2003 - 13 Gs 122/02 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 21. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Auslegung und Anwendung der strafprozessualen Vorschriften durch die Fachgerichte prüft das Bundesverfassungsgericht darauf hin, ob diese dabei spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; 95, 96 <128>). Gegen die Auffassung des Landgerichts, wonach eine wirksame Einwilligung des Beschwerdeführers zur Durchsuchung vorgelegen habe und eine Durchsuchung nicht habe angeordnet werden müssen, ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.

1. Das Landgericht hat ergänzende Ermittlungen zu den die Einwilligung in die Durchsuchung betreffenden tatsächlichen Umständen angestellt. Die darauf bezogene Beweiswürdigung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ungeachtet dessen, dass die Subsumtion einer Maßnahme als Durchsuchung den Fachgerichten obliegt, ist aus dem Zusammenhang des Polizeivermerks vom 8. August 2002 erkennbar, dass sich die von den Polizeibeamten beabsichtigte Erweiterung des "Durchsuchungsbeschlusses" auf die vorläufige Sicherstellung der vorgefundenen Beweismittel - nicht aber auf die gegenständliche Durchsuchung als solche - bezog. Gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen die Ausführungen des Landgerichts, wonach eine Durchsuchung nicht angeordnet wurde, jedenfalls nicht.

2. Die Auffassung des Landgerichts, dass zur Wirksamkeit der Einwilligung in die Durchsuchung eine Belehrung über deren Freiwilligkeit nur dann erforderlich ist, wenn eine zwangsweise Durchsetzung der Durchsuchung nicht in Betracht kommt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 105 Rn. 1), ist von Verfassungs wegen vertretbar. Im Hinblick auf die Angaben des Sohnes des Beschwerdeführers, wonach er den Computer im Geschäft des Beschwerdeführers benutze, ist auch die Auffassung des Landgerichts nachvollziehbar, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Durchsuchung bei dem Beschwerdeführer vorgelegen hätten. Nach der verfassungsrechtlich bedenkenfreien Auffassung des Landgerichts kam es daher auf die vom Beschwerdeführer wiederholt angesprochene Problematik des Richtervorbehalts nicht an.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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