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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.10.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1500/97
(1)
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1500/97 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 11.96 -
hier: Festsetzung des Gegenstandswerts
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff
am 24. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird nach § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO auf 1.000.000 DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) festgesetzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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