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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.10.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1500/97 (1)
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1500/97 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 11.96 -

hier: Festsetzung des Gegenstandswerts

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff

am 24. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird nach § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO auf 1.000.000 DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) festgesetzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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