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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.02.1999
Aktenzeichen: 2 BvR 1502/98
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 34 Abs. 2
BVerfGG § 93 Abs. 2 Satz 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1502/98 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn V...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Helmut Wiendl, Würmtalstraße 48, München -

gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Juli 1998 - 17 S 17084/96 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Winter, Hassemer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 6. Februar 1999 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 1.000,00 DM (in Worten: eintausend Deutsche Mark) auferlegt.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine zivilgerichtliche Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Er rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG und führt zur Begründung aus, daß ein vom Landgericht eingeholtes Sachverständigengutachten auf den Angaben eines Zeugen beruhe, von dessen Glaubwürdigkeit sich das Gericht nicht persönlich überzeugt habe. Einen Gehörsverstoß sieht der Beschwerdeführer darin, daß das Landgericht seine mehrfach geäußerten Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen nicht zur Kenntnis genommen habe. In einem weiteren Schriftsatz rügt er die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips wegen der Uneinheitlichkeit des formalen Erscheinungsbilds des Urteils.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Rügevortrag des - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführers entspricht nicht den Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG.

Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht aufgezeigt. Sein Vortrag entfernt sich in wesentlichen Teilen von den Entscheidungsgründen des angegriffenen landgerichtlichen Urteils und erschöpft sich in verfassungsrechtlich irrelevanten Beanstandungen der Auslegung einfachen Zivilverfahrensrechts und Angriffen auf die Beweiswürdigung. Abgesehen davon verschweigt der Beschwerdeführer, daß der Sachverständige, ausgehend von den festgestellten Fahrzeugschäden, zu dem Ergebnis kam, daß der Beschwerdeführer Unfallverursacher war, und die vom Beschwerdeführer beanstandete Zeugenaussage lediglich ergänzend herangezogen wurde. Der Beschwerdeführer verlangt offenbar, daß der Richter sich mit seinem Vorbringen in einer Weise auseinandersetzt, die er selbst für richtig hält. Diese Auffassung findet in Art. 103 Abs. 1 GG keine Grundlage (vgl. BVerfGE 80, 269 <286>). Für einen Verstoß gegen das Willkürverbot fehlt jeder Anhalt. Dies gilt auch für die abwegige Behauptung des Beschwerdeführers, das Schriftbild des Urteils verletze ihn in seinen verfassungsmäßigen Rechten.

III.

Die Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr in Höhe von 1.000,00 DM beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht muß nicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz gewähren kann (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, NJW 1992, S. 1952; NJW 1995, S. 1418; NStZ 1998, S. 363). Dem Beschwerdeführer war zuzumuten, wenigstens durch seinen Rechtsanwalt als Prozeßvertreter vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde zu ermitteln und die Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs zu prüfen (vgl. BVerfG, NJW 1997, S. 1433, 1434). Eine Sorgfaltspflichtverletzung seines Verfahrensbevollmächtigten muß sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG).

Sollte die Einlegung der Verfassungsbeschwerde auf einer unzulänglichen anwaltlichen Beratung beruhen, bleibt dem Beschwerdeführer die Geltendmachung eines entsprechenden Regreßanspruchs unbenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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